Rz. 56
Die Kündigung kann zu jeder Zeit und an jedem Ort erfolgen. Die Kündigung kann somit auch an einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag oder auch während des Urlaubs des Arbeitnehmers oder während einer Arbeitsunfähigkeit erklärt werden.
Rz. 57
Die Unzulässigkeit der Kündigung kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Kündigung zur Unzeit erfolgt. Allerdings hat das BAG hierfür sehr enge Grenzen gesetzt. Zwar ist in mehreren gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich geregelt, dass eine Kündigung nicht zur Unzeit erfolgen darf (§ 627 Abs. 2 BGB, § 671 Abs. 2 BGB, § 723 Abs. 2 BGB), und dieses Verbot besitzt nach allgemeiner Ansicht auch einen verallgemeinerungsfähigen Inhalt. Dies bedeute, so das BAG, jedoch noch nicht, dass jede zur unpassenden oder anstößigen Zeit ausgesprochene Arbeitgeberkündigung als rechtsunwirksam anzusehen sei. Es sei zu beachten, dass die unzeitige Kündigung in den gesetzlich geregelten Fällen stets nur zur Schadenersatzpflicht des Kündigenden, nicht jedoch zur Unwirksamkeit der Kündigung führe. Um die Unwirksamkeit einer zur Unzeit ausgesprochenen Kündigung begründen zu können, muss somit eine massive Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Kündigungsgegners vorliegen, die die Kündigung zur Unzeit in die Nähe der ungehörigen Kündigung rückt. Dies kann der Fall sein, wenn der Erklärende absichtlich oder aufgrund einer auf Missachtung der persönlichen Belange des Empfängers beruhenden Gedankenlosigkeit einen Zugangszeitpunkt wählt, der den Empfänger besonders, also über den in der Kündigung ohnehin liegenden Nachteil hinaus, beeinträchtigt. Dies liegt aber nur in absoluten Ausnahmefällen vor. Der bloße zeitliche Zusammenhang mit einer Fehlgeburt der Arbeitnehmerin reicht genauso wenig aus wie der Zugang der Kündigung am Heiligen Abend. Zumindest in einem erst wenige Monate bestehenden Arbeitsverhältnis führt auch der Tod eines nahen Angehörigen nicht zu einem (auch nur temporären) Kündigungsausschluss. Denn einen Sonder-Kündigungsschutz wegen des Todes eines nahen Angehörigen, des Ehegatten oder Lebensgefährten, so das BAG, kennt das Gesetz grundsätzlich nicht. Zur Unzeit kann eine Kündigung dann aber erklärt sein, wenn sie kurz vor einem Krankenhausaufenthalt in einer lebensbedrohlichen Situation erklärt wird.
Rz. 58
Unerheblich für den Zeitpunkt der Kündigung ist, ob das Arbeitsverhältnis bereits begonnen hat oder noch nicht. Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Kündigung vor Dienstantritt grundsätzlich zulässig. Die Parteien können indes vereinbaren, dass die ordentliche Kündigung vor Aufnahme der tatsächlichen Beschäftigung ausgeschlossen sein soll. In einem solchen Fall liegt dann ein temporärer vertraglicher Kündigungsausschluss vor.