Julian Backes, Sven Eichler
Rz. 945
Mit der Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage Typ "LS4.0" wird die Geschwindigkeit von Fahrzeugen nach dem Prinzip der Weg-Zeit-Messung
mit vier Lichtschranken bestimmt, am Anzeigen-Bedienpult angezeigt und im Fototeil über einen Nebenverschluss der Kamera in das Dokumentationsfoto eingeblendet.
Die Geschwindigkeit v eines Fahrzeuges ergibt sich dabei aus der Messbasis s und der Zeit t, in der das zu messende Fahrzeug die Messbasis durchfährt.
Rz. 946
Die Messbasis, die durch die zwei äußeren Lichtschranken I und II festgelegt ist, beträgt 0,25 m und wird zur Ermittlung des Geschwindigkeitswertes benutzt. Zur Kontrolle sind noch die beiden Lichtschranken III und IV in der Mitte der Messbasis übereinander angeordnet.
Abbildung 20 – Prinzipskizze LS4.0
Rz. 947
Die vier Laserstrahlen des Lichtsenders überbrücken die Straße rechtwinklig zum Fahrbahnverlauf und treffen auf den Lichtempfänger. Bei einem Messvorgang unterbricht ein Fahrzeug nacheinander die vier Lichtstrahlen. Durchfährt ein Fahrzeug die vier Lichtstrahlen z.B. von links nach rechts, so werden diese in der Reihenfolge I-III, IV-II unterbrochen.
Der Lichtempfänger liefert im zeitlichen Abstand t1 – t3, t4 – t2 vier Steuerimpulse, die umso schneller aufeinanderfolgen, je schneller das Fahrzeug die Vierfachlichtschranke durchfährt.
Die vier Steuerimpulse werden von der mikroprozessorgesteuerten Rechenelektronik, die sich im Unterteil des Lichtempfängers befindet, zu mehreren Zeitwerten verarbeitet.
Rz. 948
Der jeweils längere Zeitwert wird als Berechnungsgrundlage für die Geschwindigkeitsermittlung gewertet. Dadurch werden geringfügige Abtastunterschiede bei der Messung immer zugunsten des Betroffenen innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Eichtoleranzgrenze berücksichtigt.
Rz. 949
Zusätzlich wird die Zeitdifferenz zwischen den Steuerimpulsen der beiden mittleren Lichtschranken gemessen. Anhand dieses Wertes und des Geschwindigkeitsmesswertes wird der Winkel zwischen der Lichtschrankenebene und dem Teil des Fahrzeuges ermittelt, der die Lichtschranken unterbrochen hat. So wird eine Stufenprofilmessung ausgeschlossen.
Rz. 950
Für die Ermittlung des Geschwindigkeitsmesswertes muss sichergestellt sein, dass
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die Reihenfolge bei der Lichtstrahlunterbrechung eingehalten wird, |
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der Zeitmesswert der Teilschranke mit zwei multipliziert, sich von dem der Gesamtschranke um höchstens 1 % unterscheidet, |
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das ermittelte Fahrzeugprofil steiler als ein im Programm festgelegter Winkel ist, |
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sich die Ergebnisse der getrennten elektronischen Zähler um höchstens 0,1 % unterscheiden, |
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die Messung annulliert wird, wenn der Messwertvergleich – alle Zeiten werden zweimal mit getrennten elektronischen Einrichtungen gemessen – eine Überschreitung der festgelegten Grenzen ergibt und |
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der kleinste der berechneten Geschwindigkeitswerte angezeigt und im Messfoto eingeblendet wird. |
Rz. 951
Zudem ist die Messanlage nach der Aktivierung durch den Bediener erst messbereit, wenn die Lichtschranken für die Dauer von 0,5 s nicht unterbrochen worden sind. Auf diese Weise wird eine Mehrfachmessung bei langsam fahrenden Fahrzeugen ausgeschlossen.
Rz. 952
Durch Taktung der vom Lichtsender ausgesandten Strahlen und durch entsprechende Filterung der empfangenen Lichtsignale wird die Beeinflussung der Messungen durch Fremdlicht ausgeschlossen.
Rz. 953
Liefert die Messung am jeweils gemessenen Fahrzeug in der "Einfahrtmessung" an der Fahrzeugfront kein verwertbares Messergebnis (Messannullierung), dann erfolgt automatisch eine unabhängige "Ausfahrtmessung" am Fahrzeugheck.
Rz. 954
Für die Ausfahrtmessung werden die gleichen Annullierungskriterien verwendet wie für die Einfahrtmessung.
Hinweis
Eine Ausfahrtmessung kommt nur zustande, wenn das Fahrzeug kürzer als 6 m ist oder wenn sich innerhalb von 6 m eine für die Ausfahrtmessung geeignete Fahrzeugkante ergibt. Dies ergibt sich nur dann, wenn ein geschlossenes Fahrzeugteil die Lichtschranke mindestens 0,5 m abdeckt.
Wie bei der Einfahrtmessung wird auch bei der Ausfahrtmessung anhand der Reihenfolge der Steuerimpulse die Fahrtrichtung ermittelt. Zum einen müssen die Steuerimpulse der Ausfahrtmessung in der richtigen Reihenfolge erfolgen, zum anderen müssen die beiden Fahrtrichtungen (bei Ein- und Ausfahrtmessung) übereinstimmen, anderenfalls erfolgt eine Annullierung.
Rz. 955
Beide Messungen sind autark, es erfolgt nur eine Fotoauslösung mit der Zusatzeinblendung "E" für Einfahrt- bzw. "A" für Ausfahrtmessung. Bei der Verwendung des neuen Kameratyps FE2.1. fehlt die vorgenannte Einblendung "E" oder "A".