Rz. 36

Die Verteidigung wird in aller Regel kaum in der Lage sein die technischen Hintergründe der Messverfahren und die Notwendigkeit der Einhaltung verschiedener Vorgaben richtig einzuordnen. Hier ist der Gang zum Sachverständigen probates Mittel. Dieser kann dem Anwalt anhand der Gebrauchsanweisung einen Katalog mit "Tatbestandsvoraussetzungen" zusammenstellen, die erfüllt sein müssen, damit von einer standardgemäßen Durchführung der Messung ausgegangen werden kann.

 

Rz. 37

Kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass entscheidende Vorgaben der Gebrauchsanweisung nicht eingehalten wurden, so wurde eine klare Vorgabe der PTB bei der Zulassung und Eichung des Messgeräts missachtet. Es kann dann nicht mehr von einer standardgemäßen Messung ausgegangen werden, ein standardisiertes Messverfahren liegt dann nicht mehr vor. Daraus kann jedoch nicht direkt geschlossen werden, es läge überhaupt kein verwertbares Messergebnis vor. Dem Messwert fehlt lediglich die Qualität des Anscheinsbeweises und es ist eine Überprüfung aus technischer Sicht angezeigt um festzustellen, ob unter Anwendung weiterer Toleranzen eine Verwertbarkeit des Messergebnisses vorliegt.

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