Rz. 148

Im eigentlichen Eichverfahren wird zunächst die Ersteichung oder Nacheichung eines Geräts beantragt. Dieses muss eichfähig sein. Ein Messgerät ist eichfähig, wenn seine Bauart durch die PTB oder die Art des Messgeräts allgemein zur Eichung zugelassen ist (§ 14a EichO) oder wenn es zuvor nach den Vorgaben gemäß § 6 MessEG in Verkehr gebracht wurde (s. Rdn 117 ff.).

 

Hinweis

Wurde das einzelne Messgerät einer Veränderung unterzogen (Softwareänderung, Bauteiländerung etc.), so entspricht dieses Messgerät nicht mehr dem bei der PTB hinterlegtem Muster aus Zulassungs- oder Baumusterprüfung. Das Messgerät ist dann nicht eichfähig.

 

Rz. 149

Die Eichpflicht ist die gesetzliche Forderung, dass Messgeräte für bestimmte Verwendungszwecke (z.B. geschäftlicher oder amtlicher Verkehr) nur geeicht in den Verkehr gebracht, verwendet oder bereitgehalten werden dürfen. Nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 MessEG trifft die Pflicht, nur geeichte Messgeräte zu verwenden, den Verwender. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an. Somit kann sich diese Verpflichtung auch an einen beauftragten Pächter oder sonstigen Verwender der Messgeräte richten.

 

Rz. 150

Nach § 36 MessEV besteht die Eichung aus einer eichtechnischen Prüfung und dem Aufbringen der Eichkennzeichen durch die zuständige Behörde.

 

Rz. 151

Gemäß § 37 MessEV wird bei der Eichung geprüft, ob das vorgelegte Messgerät die formalen und messtechnischen Anforderungen erfüllt. Hierbei gelten u.a. die Fehlergrenzen nach § 7 Abs. 1 MessEV. Auf Verlangen des Antragstellers ist dann ggf. ein Eichschein auszustellen.

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