Rz. 54

Die PTB erteilte Zulassungen, wenn ein Messgerät den Anforderungen der Eichordnung einschließlich der Anlage 18 Abschnitt 11 (EichO 18–11) entsprach, sowie die weiteren Anforderungen der PTB erfüllte. Die konkreten Voraussetzungen bei Zulassung und Eichung von Messgeräten hatte die PTB in einzelnen Anforderungskatalogen formuliert. Die PTB-A 18.11 beinhalteten dabei die Anforderungen für Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte.

Auch nach dem 31.12.2014 werden weiterhin Anforderungskataloge durch die PTB verfasst, z.B. PTB-A 12.01 für Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte oder PTB-A 12.02 für Rotlichtüberwachungsanlagen.

 

Rz. 55

Das Abweichen einer Bauart eines Geschwindigkeitsmessgeräts von den Anforderungen der PTB-A 18.11 war immer dann unschädlich, wenn die gleiche Messsicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. In diesem Fall wurden die Anforderungen an die Bauart bei der Zulassung festgelegt, § 16 Abs. 3 EichO.

 

Rz. 56

Die PTB-A beinhalten Anforderungen an

die Funktion,
den Anwendungsbereich und
den Zweck

des Messgerätes.

 

Rz. 57

Es wird z.B. unterschieden, ob ein Messgerät in mobiler-, stationärer- oder in der moving-Version zum Einsatz kommt.

 

Rz. 58

Zu den allgemeinen Anforderungen an den Messwert gehört, dass die Abweichung des Geschwindigkeitsmesswertes vom wahren Wert – bei Einhaltung der in der Gebrauchsanweisung getroffenen Festlegungen – nicht überschritten werden darf. Die Zuordnung von Messwerten zu Fahrzeugen muss bei allen Betriebsarten eindeutig sein.

 

Rz. 59

Wichtig ist hierbei: Werden Geschwindigkeiten von mehreren Fahrzeugen in einem Messvorgang gemessen und dokumentiert, so sind die Werte den Fahrzeugen eindeutig zuzuordnen (z.B. durch Angabe der Fahrspur).

 

Rz. 60

Die Anforderungen hinsichtlich Störfestigkeit gegenüber Umwelteinflüssen dürfen nicht außer Acht gelassen werden. Die Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte dürfen durch Einflüsse elektrischer Störungen nicht beeinflusst werden oder müssen definiert (z.B. Reset, Fehlermeldung) auf diese reagieren.

 

Rz. 61

Daneben muss das Messgerät den EMV-Anforderungen entsprechen.

 

Rz. 62

Die PTB-A 18.11 beinhaltet unter anderem:

Besondere Anforderungen an Verkehrsradargeräte (heute gesondert in PTB-A 12.04),
besondere Anforderungen an Weg-Zeit-Messgeräte (jetzt PTB-A 12.07 für Weg-Zeit-Messgeräte mit Helligkeitssensoren und PTB-A 12.09 für Weg-Zeit-Messgeräte mit Drucksensoren),
besondere Anforderungen an Laserhandmessgeräte (heute PTB-A 12.06),
besondere Anforderungen an sonstige Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte

sowie die geltenden Vorschriften, Literaturangaben und Normen.

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