Rz. 753

Für alle Handlasermessgeräte ist durch die innerstaatliche Bauartzulassung, Gebrauchsanweisung oder wenigstens die PTB-A 12.01 vorgeschrieben, dass das Messpersonal durch eine kompetente Stelle (z.B. Hersteller oder Polizeischule) auszubilden ist. Das Messpersonal hat diese Ausbildung nachzuweisen, denn wie im Folgenden dargelegt, sind bei der hier eingesetzten Messtechnik hohe Anforderungen an die Koordinationsfähigkeit des Bedieners gestellt. Andernfalls ist der gültig gebildete Messwert nicht zweifelsfrei einem bestimmten Fahrzeug zuordenbar.

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