Julian Backes, Sven Eichler
a) Allgemeines
Rz. 1440
Um mit dieser Messung die Geschwindigkeit des zu messenden Fahrzeuges möglichst genau zu ermitteln, wäre es erforderlich, dass dieses Fahrzeug direkt auf den Sender zufährt.
Bei der praktischen Anwendung des beschriebenen Messprinzips ist dies jedoch nicht möglich, weshalb die Radarsonde neben der Fahrbahn aufgestellt wird und unter einem bestimmten Winkel in die Bewegungsrichtung des zu messenden Fahrzeuges hineinstrahlt.
Rz. 1441
Bei der verwendeten Radaranlage ist dieser Strahlwinkel (Mitte des Radarstrahles) fest auf 20 Grad einjustiert, womit der Radarstrahl die Messstrecke im Winkelbereich von 17,5 Grad – 22,5 Grad ausleuchtet.
Rz. 1442
Eine Rechtsmessung liegt dann vor, wenn der Einstrahlwinkel von 20 Grad in Ausbreitungsrichtung gesehen rechts von der Strahlachse eingestellt ist.
Abbildung 1: Rechtsmessung
Rz. 1443
Eine Linksmessung liegt dann vor, wenn der Einstrahlwinkel von 20 Grad in Ausbreitungsrichtung gesehen links von der Strahlachse eingestellt ist.
Abbildung 2: Linksmessung
Damit wird bei einer Geschwindigkeitsmessung nicht die tatsächliche Geschwindigkeit, sondern nur die relative Geschwindigkeit als Abstandsveränderung des Fahrzeuges zur Radarsonde ermittelt. Je nach Reflexionsort im Bereich des Messstrahles beträgt die gemessene Geschwindigkeit aus einem einzelnen Messimpuls 92,4 – 94,4 % der tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit. Die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit wird anschließend unter Berücksichtigung des Strahlwinkels vom Rechner ermittelt.
Rz. 1444
Die vorstehenden Ausführungen zeigen die Notwendigkeit der in der Gebrauchsanweisung in Punkt 7.3. "Aufstellen der Anlage" geforderten korrekten Ausrichtung der Messanlage parallel zum Fahrbahnverlauf und die zwangsläufige Fehlmesswertbildung bei Nichtbeachtung dieser Forderungen.
b) Fahrbahnparalleler Aufbau der Messanlage
Rz. 1445
Nach Punkt 7.3. der Gebrauchsanweisung muss die Antenne im rechten Winkel zur Fahrbahnkante ausgerichtet werden, da sie nur so im Winkel von 20 Grad in die Fahrbahn strahlt.
Rz. 1446
Hierzu dient beim Stativaufbau ein Fernrohrsucher, welcher auf das Messgerät aufgelegt wird. Die senkrechte Linie im Fadenkreuz des Suchers wird mit einem Ziel (Peilstab) zur Deckung gebracht, welches mindestens 10 m entfernt vom Messgerät und im gleichen seitlichen Abstand zum Fahrbahnrand wie der Fernrohrsucher aufgestellt ist.
Rz. 1447
Beim Fahrzeugeinbau werden die auf den Scheiben angebrachten Visiermarkierungen zur Peilung benutzt. Hier müssen die Markierungen mit einem Ziel, wie zuvor beschrieben, eine Linie bilden.
Beim Einsatz der ROBOT SmartCamera III kann die Ausrichtung der Messanlage mittels Fadenkreuz im Bildschirm des Bediengerätes (HCU) erfolgen.
Abbildung 3: Livebild bei der Ausrichtung der Messanlage
Rz. 1448
Bei Heck- oder Fronteinbauten der Messanlage ist die Messanlage fest im Fahrzeug einjustiert, sodass hier auch mithilfe der Räder am Fahrzeug die Messanlage am Fahrbahnrand ausgerichtet werden können – bei Abstandsmessung der Radnabe zum Fahrbahnrand sind dabei unterschiedliche Spurbreiten von Vorder- und Hinterachse zu beachten.
Hinweis
Wenn die Messanlage so, also i.S.d. Gebrauchsanweisung, eingerichtet wird, sind erhebliche Schrägstellungen auszuschließen. Damit lässt sich auch eine geringfügige Abweichung von 9 cm auf 10 m Entfernung zum Messstab vermeiden, was einem um 0,5 Grad falschen Aufbauwinkel und damit einem um 0,5 Grad falschen Mess- und Einstrahlwinkel entspräche. Tritt ein größerer Winkelfehler auf, so darf angenommen werden, dass die Messanlage nicht gewissenhaft i.S.d. Gebrauchsanweisung aufgebaut wurde.
Rz. 1449
Die korrekte Ausrichtung zum Fahrbahnverlauf lässt sich i.V.m. dem geraden Verlauf der Fahrbahn aus dem Beweisfoto ermitteln. Hierzu ist die Kenntnis des fest einjustierten Fotowinkels (Winkel zwischen Fahrbahnrand und Bildmitte des Beweisfotos) erforderlich. Üblicherweise ist der Fotowinkel bei Anlagen des hier verwendeten Typs bis Baujahr 1992 auf 13 Grad und ab Mitte 1992 auf 17,5 Grad einjustiert. Die Messgeräte älteren Typs wurden in der Folgezeit teilweise auf den Fotowinkel von 17,5 Grad umgerüstet.
Rz. 1450
Aus einem Beweisbild mit abgebildeten Negativrändern entsprechender Größe und Qualität lässt sich dann anhand der erkennbaren Fahrbahnmarkierungen fotogrammmetrisch überprüfen, ob der Fotowinkel und damit auch der Messwinkel eingehalten wurden.
Auf eine ähnliche Weise lässt sich gleichzeitig überprüfen, ob sich das gemessene Fahrzeug in einer Geradeausfahrt befunden hat und nicht durch eine Schrägfahrt – infolge eines Fahrstreifenwechsels – den Messwinkel verfälscht hat.
Hinweis
Im Hinblick auf die zunehmende Verwendung digitaler Bildbearbeitung in der elektronischen Aktenbearbeitung der Bußgeldbehörden muss darauf geachtet werden, dass zur Auswertung nur Beweisfotos im korrekten Abbildungsmaßstab auch korrekte Auswerteergebnisse liefern können.
Rz. 1451
Sind bei der fotogrammmetrischen Auswertung Abweichungen vom vorgegebenen Fotowinkel und damit vom vorgeschriebenen Mess- und Einstrahlwinkel festzustellen, die mehr als...