Julian Backes, Sven Eichler
Rz. 1457
Schon bei den Vorgängermodellen heutiger Verkehrsradargeräte waren Messwertbeeinflussungen durch unterschiedlichste Faktoren möglich. Durch technische Verbesserungen, wie die Verwendung von Abschirmfiltern und erweiterte Heranziehung von Einzelmesswerten zur Messwertbildung (Histogramm), wurden in der Weiterentwicklung Fremdbeeinflussungen weitgehend ausgeschlossen.
Rz. 1458
Die physikalischen Eigenschaften einer elektromagnetischen Welle, ihre Geschwindigkeit und ihre Reflexion an geeigneten Gegenständen, insb. an metallischen Gegenständen, lassen sich jedoch nicht beeinflussen.
Deshalb sind, je nach Intensität des Radarstrahles und Vorhandensein ungünstig positionierter Reflektoren, Reflexionen als
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einfache Reflexion, |
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Knickstrahlreflexion oder |
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Doppelreflexion |
möglich, die dazu führen können, dass Geschwindigkeiten aufaddiert oder verdoppelt werden oder – in extrem ungünstigen Situationen – eine Übertragung der Geschwindigkeit eines anderen Fahrzeuges erfolgt.
Rz. 1459
Um dem zu begegnen, stellt die Gebrauchsanweisung zum Messgerät entsprechende Forderungen an Aufbau und Betrieb der Messanlage. Dabei ist der Aufbau ggü. entsprechend geeigneten Reflektoren wie bspw. Metalltafeln, Garagentoren u.Ä. nicht zulässig.
Rz. 1460
Die Reichweite des Radargerätes lässt sich durch die Reichweiteneinstellung "Range" verändern. Dabei bedeuten
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R 1 Reichweite I: 1. + 2. Fahrspur |
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R 2 Reichweite II: 1. – 4. Fahrspur |
Zur Benutzung der Reichweiteneinstellung sagt die alte, bis 1999 gültige Gebrauchsanweisung in Nr. 5.2.3. aus:
Zitat
"Befindet sich eine Metallleitplanke in einem geringeren Abstand als 4 Fahrspuren von der speedophot entfernt, so muss auf Reichweite I geschaltet werden."
Befindet sich die Antenne hinter der Heckscheibe des Fahrzeuges (also im Fahrzeug), ist dann auf Reichweite II zu schalten, wenn auf der 2. Fahrspur die Fahrzeuge nicht mehr mit Bereich I erfasst werden.“
Rz. 1461
Mit dem Inkrafttreten der derzeit gültigen Gebrauchsanweisung ist dort in Punkt 7.4.3. festgelegt:
Zitat
"Reichweite II kann immer dann gewählt werden, wenn kein Verdacht auf Reflexionsmessung besteht. Bei Feststellungen von Knickstrahlreflexionen muss auf Reichweite I umgeschaltet werden (S.a. Kap. 7.4.5.). Werden auch in Reichweite I Reflexionsmessungen festgestellt, ist die Messstelle aufzugeben."
Rz. 1462
Die Forderung ist zudem auch in den Punkten 5.2. und 7.2. der seit 1999 gültigen Gebrauchsanweisung aufgestellt. Schließlich verlangt auch Punkt 7.4.5. "Aufmerksamer Messbetrieb", die Beobachtung des gesamten Messablaufes im Hinblick auf das Auftreten von Knickstrahlreflexionen und die entsprechende Reaktion.