Rz. 393
In der erstmaligen Zulassung vom 11.12.2001 findet sich die Prinzipskizze aus Abbildung 5.
Weiter heißt es in Kapitel 2.2.1:
Zitat
"Eine weitere zusätzliche Videoaufzeichnung mit einer separaten Videoanlage (Kamera und Rekorder) zur Identifizierung des Fahrers ist eichtechnisch irrelevant."
Abbildung 5: Auszug aus S. 4 der Innerstaatlichen Bauartzulassung vom 11.12.2001
Rz. 394
Demnach war für die Kennzeichen- und Fahreraufnahmen von Vidit eine eigene Videokamera samt Videorekorder vorgesehen, wobei es dem Betreiber freistand, auch andere Möglichkeiten zur Fahreridentifikation zu nutzen. Auf diese, durch den Benutzer selbst zu verantwortenden Möglichkeiten kann hier selbstverständlich nicht eingegangen werden, sondern nur auf die durch Vidit vorgesehene Möglichkeit des zweiten Videofilms.
Rz. 395
Videorekorder wurden und werden von diversen Systemen zur Aufzeichnung von Fahrabläufen verwendet. Im Allgemeinen kann den Aufzeichnungen eine relativ hohe Sicherheit gegen Verfälschungen zugebilligt werden, da die Beweisvideos nur dann zugänglich sind, wenn ein physikalischer Zugriff auf die Kassette möglich ist und Videos (gegenüber einzelnen Standbildern) zusätzlich als deutlich schwieriger zu fälschen angesehen werden.
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