Rz. 113

Im bis 31.12.2014 gültigen System der Zulassung und Eichung war vorgesehen, dass ein Hersteller eines Geschwindigkeitsmessgerätes eine Bauartzulassung bei der PTB erlangen musste (s. Rdn 45 ff.). Wie bereits dargelegt war diese Bauartzulassung die Voraussetzung für eine Ersteichung des Messgeräts, die wiederum Voraussetzung für den amtlichen Einsatz von Messgeräten nach dem EichG war. Während der Verwendung er­folgten dann nach Ablauf eines vorgeschriebenen Zeitraums oder unter bestimmten Voraussetzungen Nacheichungen.

 

Rz. 114

Mit Einführung des MessEG wurde die bisherige Bauartzulassung ersetzt. Der Hersteller eines Messgeräts muss sich nun zunächst einer in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nr. 3 MessEG festgelegten Konformitätsbewertung unterziehen. Diese wird von einer Konformitätsbewertungsstelle (KBS) durchgeführt.

 

Rz. 115

Teil der Konformitätsbewertung ist die Baumusterprüfung. Als derzeit einzige Stelle erteilt die PTB als Konformitätsbewertungsstelle nach § 14 Abs. 1 MessEG die Baumusterprüfbescheinigungen.

Danach agiert die PTB nach MessEG nun in mehreren Rollen:

Privatrechtlich erteilt sie als KBS Baumusterprüfbescheinigungen.
Die Bundesbehörde PTB berät die Landesbehörden (Eichämter) bezüglich der Durchführung der Gesetze.
Ebenfalls als Bundesbehörde beurteilt sie Fragen des gesetzlichen Messwesens, betreibt wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet und unterstützt Normung und Standardisierung.
Außerdem wird die PTB als Teil des Regelermittlungsausschusses eingesetzt (s. Rdn 123).
 

Rz. 116

Die wesentlichen Anforderungen, die ein Messgerät erfüllen muss, sind in § 7 MessEV konkretisiert.

Für den Ablauf der Konformitätsbewertung werden dem Hersteller verschiedene Auswahlmöglichkeiten angeboten. So kann er nicht nur die KBS selbst wählen, er kann für die Konformitätsbewertung auch aus verschiedenen Modulen wählen bzw. diese unterschiedlich kombinieren. Für die hier interessanten Geräte zur Überwachung im Straßenverkehr kommen hierfür lediglich die Kombinationen der Module B und D bzw. B und F in Frage (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 1 MessEV).

Wurde das Messgerät konformitätsbewertet, erklärt der Hersteller selbst die Konformität seines Messgeräts mit den gestellten Anforderungen (Konformitätserklärung).

Während der eigentlichen Verwendung erfolgt, wie bisher auch, die (Nach-)Eichung durch die zuständige Eichbehörde. Eine "Ersteichung" im klassischen Sinn gibt es nicht mehr.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge