Rz. 443

Gemäß Blatt 10 oder 39 der Gebrauchsanweisung des VKS 3.0 vom 28.11.2014 sind bei der Auswertung jeweils die Radaufstandpunkte der Vorderachse anzuvisieren. Das bedeutet, die Messlinie muss unter der zugehörigen "schwarzen Fläche" verlaufen.

Eine Abweichung von dieser Vorgabe führt nicht in jedem Fall zu einer Benachteiligung.

So kann es bei einer reinen Geschwindigkeitsauswertung auch positiv sein, wenn die zurückgelegte Messstrecke künstlich verkleinert und dadurch eine niedrigere Geschwindigkeit ermittelt wird.

Folgende Umstände sind hingegen Grund zur Annahme einer Benachteiligung:

 

Rz. 444

Bei einer Geschwindigkeitsmessung verläuft die Messlinie zu Messbeginn hinter dem Radaufstandspunkt und/oder bei Messende vor dem Radaufstandspunkt des gemessenen Fahrzeuges; beides führt dazu, dass die Auswertesoftware von einer höheren Geschwindigkeit ausgeht, als eigentlich gefahren.

 

Rz. 445

Bei einer Abstandsmessung verläuft die Messlinie hinter dem Radaufstandspunkt des Vorausfahrers (Abbildung 22) und/oder vor dem Radaufstandspunkt des gemessenen Fahrzeuges; beides führt dazu, dass die Auswertesoftware von einem kleineren Abstand ausgeht, als eigentlich vorhanden.

Abbildung 22: die Messlinie schneidet deutlich durch das Vorderrad des vorausfahrenden Pkw; der Abstand des nachfolgenden Fahrzeuges wird dadurch im konkreten Fall um etwa 1,2 m verringert.

Natürlich kann es bei der behördlichen Auswertung auch zu "Hybriden" aus mehreren Abweichungen kommen, die sich entweder gegenseitig aufheben oder zu einem positiven oder negativen Resultat führen können.

Dies ist für den Laien meist nicht einzuordnen und zeigt, dass hier die Prüfung durch einen Sachverständigen geboten ist.

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