Rz. 99
Bei der eichamtlichen Nachprüfung und bei der Wartung gelten die bereits aufgeführten Anforderungen.
Rz. 100
Zeigen sich bei den Signalaufzeichnungen Störsignale infolge von Spurrillen oder Fahrbahnaufwölbungen (Messungen ohne Störprofil) oder von sonstigen unzulänglichen Fahrbahneigenschaften festgelegten zulässigen Pegel, so muss die Messstelle neu installiert werden.
Rz. 101
In halbjährlichem Abstand überprüft der Hersteller oder eine von ihm autorisierte Servicestelle die Messstelle auf Einhaltung der Anforderungen. Bei der Wartung kann auf die Verwendung des Störprofils in der Regel verzichtet werden.
Rz. 102
Zur Beurteilung der Signale sind nicht nur die Einhaltung der Sensorsignale sondern auch die entsprechenden Aufzeichnungen von der vorgehenden eichamtlichen Prüfung oder der vorangegangenen Wartung heranzuziehen.
Hinweis
Wenn der Hersteller oder eine von ihm autorisierte Servicestelle die halbjährliche Wartung durchführt, woher haben sie zum Vergleich die bei der eichamtlichen Prüfung gefertigten Aufzeichnungen?
Rz. 103
Bei auffälligen Abweichungen sind weitergehende Ursachenermittlungen, ggf. unter Verwendung eines Störprofils, durchzuführen.
Rz. 104
Die Wartung ist zu protokollieren, die Durchführung mit Datum ist an der Messstelle (vorzugsweise im Schutzgehäuse des Messgerätes) zu dokumentieren.
Hinweis
Vergleiche hierzu die für Messgeräte geltenden Richtlinien bei Messgeräten.
Rz. 105
Die Messgeräte des Wartungsdienstes zur Signalaufzeichnung sind jährlich nachweislich an nationale oder internationale Normale anzuschließen.
Rz. 106
Die eichamtliche Prüfung kann erforderlichenfalls auch die Durchsicht von Bilddokumenten in der Auswertestelle beinhalten.
Rz. 107
Die Signalaufzeichnungen sind vom Betreiber oder Wartungsdienst zu archivieren und auf Verlangen dem zuständigen Eichamt vorzulegen.
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