Leitsatz (amtlich)
Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung.
Verfahrensgang
AG Lemgo (Entscheidung vom 02.10.2007) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 41 Abs. 2 Zeichen 274, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt und gegen den Betroffenen ein Fahrverbot unter Gewährung der sog. "Viermonatsfrist" verhängt.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene befuhr mit dem PKW Opel, amtliches Kennzeichen: XXXXXXX, am 14.10.2006 gegen 18:46 Uhr in Extertal-Nalhof die L 758 in Fahrtrichtung Rinteln. In Höhe der Einmündung K 55 - Meierberg - ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen 274 außerhalb geschlossener Ortschaften auf 50 km/h begrenzt.
Der Betroffene überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Nach Abzug eines Toleranzwertes von 3 km/h betrug die beim Fahrzeug des Betroffenen gemessene Geschwindigkeit 97 km/h. Dies ergibt eine vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung von 47 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften. Die geschwindkeitsmessung erfolgte mit dem bis zum 31.12.2007 geeichten stationären Sensorgeschwindigkeitsmessgerät Traffiphot-S Gerätenummer 593-033/60023.
Es handelt sich bei der von dem betroffenen befahrenen Straße um eine recht gut ausgebaute Straße auf der die zulässige Höchstgeschwindigkeit zunächst durch Verkehrszeichen 274 unter anderem 613 Meter und 406 Meter vor der Messstelle auf 70 km/h begrenzt wird. Sodann wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit 202 Meter vor der Messstelle durch beidseitig der Fahrbahn aufgestellte Beschilderung (Zeichen 274) auf 50 km/h reduziert. 52 Meter vor der Messstelle wird diese Beschilderung dan noch einmal entsprechend beidseitig wiederholt, wobei rechtssteitig gleichzeitig noch weitere Gefahrenzeichen aufgestellt sind.
Der Betroffene hätte die Geschwindigkeitsüberschreitung erkennen und verhindern können und müssen."
Gegen das Urteil hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde erhoben und diese begründet. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere seien die Feststellungen zu der nach Maßgabe der Piezorichtlinie B.2.1 erforderlichen halbjährigen Prüfung und deren Protokollierung fehlerhaft. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gem. §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1.
Das Amtsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen festgestellt.
a)
Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Einsatz von standardisierten Messverfahren, wie dem vorliegenden, hat der Senat bereits früher Folgendes entschieden (OLG Hamm Beschl. v. 24.01.2007 - 3 Ss OWi 582/05):
"Grundlage dieser revisionsgerichtlichen Beweiswürdigung ist das schriftliche Urteil, mit dem der Tatrichter darüber Rechenschaft gibt, auf welchem Wege er von den Beweismittelergebnissen zum festgestellten Sachverhalt gelangt ist (vgl. BGH, NStZ 1985, 184). Aus der Verfahrensvorschrift des § 267 StPO, die den Inhalt der Urteilsgründe festlegt, ergibt sich zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beweiswürdigung im Urteil wiederzugeben. Doch ist eine entsprechende Erörterung und Würdigung dann notwendig, wenn das Rechtsbeschwerdegericht nur auf dieser Grundlage nachprüfen kann, ob das materielle Recht richtig angewendet worden ist und ob die Denk- und allgemeinen Erfahrungssätze beachtet worden sind (vgl. BGH, MDR 1974, 502; OLG Düsseldorf OLGSt 1983, StPO, § 261 Nr. 1). Dabei muss die im Urteil mitgeteilte Beweiswürdigung in sich logisch, geschlossen, klar und insbesondere lückenfrei sein. Sie muss wenigstens die Grundzüge der Überlegungen des Tatrichters und die Möglichkeit des gefundenen Ergebnisses sowie die Vertretbarkeit des Unterlassens einer weiteren Würdigung aufzeigen. Es müssen alle aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen und Umstände, die Schlüsse zugunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen zulassen, ausdrücklich erörtert werden (Grundlegend hierzu Göhler § 71 Rn 43 mwN). Bei Einsatz eichfähiger Messgeräte muss dem Urteil auch zu entnehmen sein, dass eine gültige Eichung vorlag und die Bedienvorschriften beachtet wurden (OLG Frankfurt ZfS 2001, 233, Schleswig-Holsteinisches OLG SchlHA 2004, 267, OLG Düsseldorf VRS 85, 222)."
b)
Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass eine Eichung des näher bezeichneten Geschwindigkeitsmessgerätes bis zum 31.12.2007, also auch zum Tatzeitpunkt, geeicht war. Es hat in der Beweiswürdigung weiter ausgeführt, dass die in der Fahrbahn verlegten Geschwindigkeitssensoren am 27.04.2006 eichamtlich geprüft wurden und insoweit eine eichamtliche Bescheinigung vorliegt. Dass diesbezüglich d...