Leitsatz (amtlich)
Auch im Bußgeldverfahren muss die Beweiswürdigung so beschaffen sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Überprüfung ermöglicht.
Verfahrensgang
AG Gütersloh (Aktenzeichen 28. 02. 2002) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Gütersloh zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Begehung zweier Ordnungswidrigkeiten gemäß §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 StVO, § 24 StVG zwei Geldbußen von jeweils 100 EURO festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Es hat ausgesprochen, dass das Fahrverbot wirksam wird, wenn der Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Das Amtsgericht hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen:
"Am 26. 06. 01 befuhr der Betroffene gegen 15: 40 Uhr als Führer des Pkw Porsche mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxx in Rheda-Wiedenbrück die Lippstädter Str. in Fahrtrichtung Langenberg. Außerhalb geschlossener Ortschaft etwa 303 Meter von dem Haus Nr. 124 entfernt betrug seine Fahrtgeschwindigkeit mindestens 28 km/h, obwohl dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 50 km/h begrenzt war.
Am selben Tag befuhr der Betroffene als Führer des Pkw Volvo mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxxx in Rheda-Wiedenbrück die Rietberger Straße B 64 in Fahrtrichtung Rheda-Wiedenbrück. In Höhe der stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlage des Typs Traffiphot-S bei Stationskilometer 0, 118 betrug seine Fahrtgeschwindigkeit mindestens 26 km/h. In diesem Bereich außerhalb der geschlossenen Ortschaft galt aufgrund der 173 Meter vor der Messstelle beidseitig der Fahrbahn aufgestellten Zeichen 274 eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h. 200 Meter vor diesen Zeichen wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h durch beidseitig aufgestellte Zeichen 274 auf 70 km/h beschränkt. Die Verkehrszeichen sind auf eine Entfernung von 1560 bis 2000 Metern gut erkennbar. "
Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:
"Der Betroffene hat sich zur Sache nicht eingelassen.
Die Höhe der vom Betroffenen am 26. 06. 01 gegen 15: 40 Uhr gefahrenen Geschwindigkeit steht fest aufgrund des Messergebnisses der Messung mit dem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät LTI 20. 20 TS/ KM, Fabriknummer 101023, wie es im Messprotokoll vom 26. 06. 01 ausgewiesen ist. Dort ist zur Uhrzeit 15: 40 vermerkt, dass bei der Messung eines Pkw Porsche mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxxxxx aus einer Entfernung von 303 m eine Geschwindigkeit von 81 km/h abgelesen worden ist.
Angesichts der Angaben im Messprotokoll, dass der Messbeamte die vorgeschriebenen Funktionstests vor und nach dem Ende der Messserie durchgeführt hat, ohne dass es Anlass zu Beanstandungen gab, und der eichamtlichen Bescheinigung des Eichamtes Düsseldorf vom 23. 10. 2000 über die zum Vorfallszeitpunkt gültige Eichung des Geschwindigkeitsmessgerätes hat das Gericht keine Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung.
Da es sich im vorliegenden Fall um ein standardisiertes Messverfahren handelt und konkrete Anhaltspunkte für einen im vorliegenden Fall vorhandenen Messfehler nicht gegeben waren, war die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Fehlerhaftigkeit der Messung nicht erforderlich.
Zu Gunsten des Betroffenen hat die Bußgeldbehörde von dem abgelesenen Wert einen Toleranzabzug von 3 km/h vorgenommen.
Hinsichtlich des Vorfalls um 16: 33 ist das Gericht zunächst davon überzeugt, dass es sich bei dem Betroffenen um den Fahrer des Pkw handelte, der zur angegebenen Tatzeit von der der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage angeschlossenen Kamera fotografiert worden ist.
Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird auf die Fotos Bl. 9 und 10 d. A. 12 OWi AK 635/ 01 verwiesen, §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO.
Das Gericht hat den Betroffenen während der Verhandlung in Augenschein nehmen können. Es hat festgestellt, dass es sich bei dem Betroffenen um die auf den Fotos auf Blatt 9 und 10 der Akte wiedergegebene männliche Person handelt.
Sowohl die Gesichtsform, als auch die Form der Nase, des erkennbaren Teils des rechten Ohres, der Augenpartie, der Mundpartie, des Abstandes zwischen Mund und Nase und die Form des Kinns waren identisch. Unter diesen Umständen bildete der Umstand, dass der Betroffene während der Hauptverhandlung keine Brille trug, kein Identifizierungshindernis.
Die Fotos, insbesondere das auf Bl. 9 d. A. , waren von einer für eine Identifizierung ohne weiteres ausreichenden Qualität. Aus diesem Grund bestand für die Einholung eines anthropologischen Gutachtens keine Veranlassung mehr.
Der Umstand, dass der Betroffene am selben Tag vorher wegen einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem anderen Pkw aufgefallen ist, spricht ebenfalls nicht gegen seine ...