Julian Backes, Sven Eichler
Rz. 1690
▓ Vorwort
Dieses Kapitel wurde erheblich überarbeitet und gestrafft. Die beschriebenen Problemstellungen beim gewerblichen Verkehr sind so vielfältig und verschieden, dass im Rahmen dieses Buches nur die allgemeinen technischen Grundlagen zu Fahrtenschreiber und Waagen vorgestellt werden können. Die konkrete Fallgestaltung macht dann im Allgemeinen eine gänzlich fallspezifische technisch und juristische Prüfung notwendig.
Rz. 1691
Allgemein versteht man unter dem Begriff Transport einen Teil des Verkehrs, bei dem Personen, Güter oder Daten den Raum zwischen zwei Orten mit Verkehrsmitteln überbrücken. Konkreter wird dieser Vorgang in der Wirtschaft als Logistik definiert. Ziele der Logistik sind die Erbringung einer hochwertigen Leistung und Qualität.
Rz. 1692
Hierbei entstehen oft Zielkonflikte.
Rz. 1693
Allgemeine Verkehrsverbote, gesetzliche Feiertage und zeitliche Einschränkungen, Vorgaben der Verpackung sowie die Transportart bestimmen den Ablauf eines Transports. Ergänzt werden die Vorgaben durch die Vorbereitung der Transportpapiere unter Wahrung der Sozialvorschriften, der Ladungssicherung und der maximalen Zuladung des Fahrzeuges im Straßenverkehr. Eine weitere Aufgabe ist die Beförderung von Schwerlasten (nicht maß- und/oder gewichtsgerechte Frachtgüter) oder der Gefahrguttransporte, für die bestimmte erweiterte gesetzliche Vorschriften bestehen. Darunter fallen Ausnahmegenehmigungen und die Stellung von Begleitfahrzeugen inklusive korrekte Gefahrzeichen-Verbringung am Fahrzeug, welches diesen Transport durchführen soll.
Rz. 1694
Im Bereich Transporte im Straßenverkehr kann man eine grobe Einteilung der Verstöße vornehmen. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Verstöße gegen die Sozialvorschriften (Fahrpersonalvorschriften) gefolgt von Verstößen gegen die Ladungssicherung und Wägung.
Rz. 1695
Es muss davon ausgegangen werden, dass bei Verkehrsverstößen auch im OWi-Verfahren hier zusammenhängende Rechtsfragen anfallen und zu klären sind. Die Möglichkeiten, die sich ergeben durch fehlerhafte Messungen oder Berechnungen, werden wir in den nachfolgenden Themen näher betrachten. Da die Kontrollorgane viele verschiedene Möglichkeiten besitzen eine Kontrolle bezüglich der Überprüfung der Lenk- und Ruhezeiten, der Wägung und Ladungssicherung durchzuführen, kann hier nur auf einen kleinen Teil eingegangen werden.
I. Sozialvorschriften
1. Allgemein
Rz. 1696
Der Bereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr ist ein Themenfeld, in dem eine Vielzahl von nationalen und internationalen Vorschriften und Regelungen zu beachten sind. Außerdem teilt er sich in den technischen Bereich der Aufzeichnung und den rechtlichen Bereich der Auswertung. Aufgrund der Gesamtheit des Aufgabenfeldes verwundert es allerdings schon, dass bei den Kontrollbehörden viel zu wenig Spezialisten für diesen Aufgabenbereich gibt, obwohl die Kontrolldichte von Jahr zu Jahr zunimmt.
2. Gesetze und Richtlinien
Rz. 1697
Zur gewerblichen Güter- und Personenbeförderung eingesetztes Fahrpersonal unterliegt in Deutschland folgenden Gesetzen:
Bis 2,8 t zGG = Arbeitszeitgesetz
Von 2,8 t bis 3,5 t zGG = Fahrpersonalverordnung
Ab 3,5 t zGG = VO (EG) 561/2006
In diesen Gesetzen und Verordnungen sind die zulässigen Lenkzeiten und notwendigen Pausenzeiten jeweils spezifisch geregelt.
3. Aufzeichnungsgeräte
a) Allgemein
Rz. 1698
Die Ausrüstung der Kfz mit Geräten zur Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten ist vielfältig geregelt. Maßgeblich ist die VO (EWG) Nr. 3821/85 mit den Regelungen zum "Kontrollgerät im Straßenverkehr".
Rz. 1699
Eine Ausrüstungspflicht besteht für:
▪ |
Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, mir einem zulässigen Gesamtgewicht, einschließlich ihrer Anhänger von mehr als 3,5 t. |
▪ |
Fahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen und mit mehr als acht Fahrgastplätzen ausgestattet sind, außer bei Linienbussen mit einer Linienlänge von max. 50 km. |
Rz. 1700
Zur Ausrüstungspflicht von Fahrzeugen gibt es wiederum etliche Ausnahmen, die hier allerdings nicht näher bezeichnet werden.
Rz. 1701
Für alle Fahrzeuge, die erstmals nach dem 1.5.2006 zum Verkehr zugelassen worden sind, besteht die Ausrüstungspflicht mit einem digitalen Kontrollgerät. Die Thematik der Nachrüstung der Fahrzeuge mit digitalen Kontrollgeräten wird hier nicht näher betrachtet.
Rz. 1702
Grundsätzlich regelt der § 57b STVZO sowie die VO (EWG) Nr. 3821/85 die Einbau-, Nutzungs- und Prüfpflicht. Weitere Regelungen dazu finden sich auch in der Fahrpersonalverordnung.
b) Das digitale Kontrollgerät
Rz. 1703
Abbildung 1: Quelle: Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes DTCO 1381 von VDO
aa) Funktion
Rz. 1704
Das Gerät verfügt über eine korrigierbare Zeitaufzeichnung in UTC-Zeit und erhält über einen Signalgeber, im Fahrzeuggetriebe, verschlüsselte Informationen zur Fahrzeuggeschwindigkeit. Das Kontrollgerät erkennt Fahrzeugbewegungen und registriert diese als Lenkzeit. Beim Ausüben von anderen Tätigkeiten außer dem Führen des Fahrzeugs, muss der Fahrer die entsprechende Tätigkeit an der Bedientaste einstellen und diese wird dann bis zur nächsten Fahrbewegung aufgezeichnet, oder das Kontrollgerät schaltet bei ...