Rz. 18

Große praktische Bedeutung hat das Geständnis im Haftpflichtprozess, wenn der beklagte Versicherungsnehmer bei seiner Parteivernehmung etwas einräumt, das im Widerspruch zu der Einlassung des Versicherers steht. Denn der Haftpflichtprozess entfaltet Bindungswirkung für einen eventuell nachfolgenden Deckungsprozess.[39] Ist der Versicherer nicht mitverklagt, kann er gemäß § 66 ZPO dem Rechtsstreit aufseiten seines Versicherungsnehmers als Streithelfer beitreten.[40]

Die Gefahr, durch einen ungetreuen Versicherungsnehmer einem Dritten gegenüber verpflichtet zu werden, reduziert sich aber durch die bereits unter Rdn 16 zitierte Rechtsprechung des BGH NJW 1995, 1432:[41]

Zitat

Räumt eine Partei bei ihrer Vernehmung etwas ein, was im Widerspruch zu dem Vorbringen ihres Prozessvertreters steht, so liegt darin kein Geständnis i.S.v. § 288 ZPO.

Unabhängig von der Geständniswirkung nach § 288 ZPO droht aber auch schon bei einem Zugestehen im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO der Prozessverlust mit Bindungswirkung gegenüber der Versicherung, denn OLG Hamm MDR 1996, 962:[42]

Zitat

Räumt der beklagte Versicherungsnehmer ein, den Unfall verschuldet zu haben, so bindet das auch das mitbeklagte Versicherungsunternehmen, solange dieses nicht nachweist, dass das Geständnis falsch ist.

Aber OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 606:

Zitat

Bestätigt der als Partei vernommene bekl. Schädiger das die Klageforderung rechtfertigende Vorbringen des geschädigten Klägers, so ist dieses Geständnis bei Wahrheitswidrigkeit ebenso wie ein entsprechendes prozessuales Geständnis wirkungslos und unbeachtlich, wenn Kläger und Beklagter zu Lasten des Haftpflichtversicherers des Beklagten kollusiv zusammenwirken.

Hülsmann, NJW 1997, 617, 620 in Anm. zu BGH NJW 1995, 1432:

Zitat

Die vom BGH gesehene Gefahr, dass der Beklagte in einem Haftpflichtprozess unter Verletzung seiner Wahrheitspflicht zum Nachteil des Versicherers Tatsachen einräumt, ist in der Tat nicht von der Hand zu weisen. Wenn nämlich der Beklagte seine Haftpflichtversicherung zugunsten des (mit ihm bekannten) Klägers schädigen will, so darf er zwar kein Anerkenntnis i.S. des § 307 ZPO erklären, da dies als Obliegenheitsverletzung zum Verlust des Haftpflichtversicherungsschutzes führt. Unbenommen ist es ihm aber, als Versicherungsnehmer (wahrheitsgemäße) Erklärungen über Tatsachen abzugeben, auch wenn sie für die "Rechtsverteidigung" nachteilig sind. Und selbst wahrheitswidrige Erklärungen zugunsten des Klägers führen in aller Regel nicht zu einem vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes, sondern begründen (nur) einen Verstoß gegen die allgemeine Schadensminderungspflicht (§ 82 Abs. 1 VVG).

[39] BGH VersR 1992, 1504; LG Bonn r+s 2013, 493; Klimke, r+s 2014, 105.
[40] OLG Köln VersR 2000, 1302.
[41] Vgl. auch BGH NJW-RR 2009, 1272.
[42] So auch Klimke, r+s 2014, 105, 109.

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