Rz. 53

Nachdem das Arbeitsverhältnis in diesem ersten Kapitel (§ 1) zu "benachbarten" Vertragsverhältnissen abgegrenzt und einige allgemeine Hinweise zur Gestaltung von Arbeitsverträgen gegeben wurden, wird im nachfolgenden § 2 dieses Buches die für die Gestaltung von Arbeitsverträgen enorm wichtige AGB-Kontrolle allgemein dargestellt. Hierauf aufbauend finden sich in § 3 dann Formulierungsvorschläge für eine Vielzahl von in der Praxis regelmäßig in Arbeitsverträgen zu findenden Klauseln. Wo passend, werden hier auch alternative Regelungsvorschläge unterbreitet. Zudem sind die einzelnen Klauseltypen mit Erläuterungen versehen, die in komprimierter Form das nötige praktische und rechtliche Hintergrundverständnis schaffen sollen, um die Klauseln sinnvoll nutzen zu können. § 4 enthält Erläuterungen und Beispielformulierungen für moderne, teils stark vom althergebrachten Leitbild des Arbeitsverhältnisses abweichende Beschäftigungsformen, die vielfach unter das Schlagwort "Arbeit 4.0" gefasst werden. § 5 setzt sich mit der seit dem 1.8.2022 geltenden Neufassung des NachwG auseinander. Wie bereits angesprochen, hat dieses Gesetz durch seine Neufassung erheblich an praktischer Bedeutung gewonnen. Auch wenn die Erfüllung der gesetzlichen Nachweispflichten gedanklich durchaus von der Gestaltung von Arbeitsverträgen abgekoppelt werden kann, bestehen vielfach enge Verbindungen und Wechselwirkungen beider Materien, weshalb dem neuen NachwG in der Zweitauflage dieses Werks nun ein eigenes Kapitel gewidmet wird. In § 6 finden sich schließlich Arbeitsvertragsmuster für verschiedene Anwendungsfälle, die das Zusammenwirken der einzelnen Klauseln in einem Vertrag darstellen und dem Anwender weitere Hilfestellung bei der Vertragsgestaltung bieten sollen. Zum Abschluss dieses ersten Kapitels seien dem Leser noch die folgenden praktischen Tipps mit auf den Weg gegeben, die zugleich noch einmal kompakt das zusammenfassen, was bisher Gegenstand dieses Kapitels war:

 

Rz. 54

 

Praktische Tipps für die Gestaltung eines Arbeitsvertrags:

Es ist stets zu hinterfragen, ob das Arbeitsverhältnis wirklich die passende Rechtsform für die von den Parteien gewünschte Form der Zusammenarbeit ist. Ist dies der Fall, ist der Vertrag ausdrücklich als "Arbeitsvertrag" zu bezeichnen.
Arbeitsverträge sollten idealerweise schriftlich abgeschlossen werden. Eine Ersetzung der klassischen Schriftform durch die elektronische Form (§§ 126 Abs. 3, 126a BGB) ist im Grundsatz denkbar, allerdings ist jedenfalls dann dafür Sorge zu tragen, dass die Pflichten aus dem NachwG (in welchem die elektronische Form ausgeschlossen ist) separat in der vom NachwG vorgeschriebenen Form erfüllt werden.
Bei der Vertragsgestaltung ist stets auf eine klare und einfache Vertragssprache zu achten.
Begrifflichkeiten sind stets einheitlich zu verwenden, solange und soweit dasselbe gemeint ist. Wenn dagegen Unterschiedliches gemeint ist, sind auch unterschiedliche Begriffe zu verwenden.
Die Parteien des Arbeitsvertrags sollten im Rubrum als "Arbeitgeber(in)" und "Arbeitnehmer(in)" unter Angabe der jeweiligen Anschrift eingeführt werden.
Die unterschiedlichen Regelungskomplexe eines Arbeitsvertrags sollten unter aussagekräftigen Überschriften in Paragrafen und Absätze gegliedert werden.
Keinesfalls dürfen Regelungen an überraschender Stelle unter einer nicht passenden Überschrift aufgenommen werden.
Wichtige, den Arbeitnehmer besonders belastende Regelungen sollten ggf. drucktechnisch durch Unterstreichung oder Fettdruck hervorgehoben werden.
Wegen der Schwierigkeiten einer einseitigen Anpassung eines Arbeitsvertrags (etwa durch Änderungskündigung) sollten sich im laufenden Arbeitsverhältnis ergebende Möglichkeiten einer einvernehmlichen Anpassung auf ein aktuelles, den rechtlichen Anforderungen genügendes Vertragsmuster unbedingt genutzt werden.

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