Rz. 44

Was die Reihenfolge der in den Arbeitsvertrag aufzunehmenden Regelungen angeht, ist es sehr sinnvoll und auch praxisüblich, mit der Regelung der Hauptleistungspflichten zu beginnen. Zu regeln sind damit zunächst insbesondere Inhalt (Funktion) und Umfang (Arbeitszeit) der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung gemeinsam mit solchen Regelungen, die – ggf. über das ohnehin bestehende Direktionsrecht (§ 106 GewO) hinaus – insoweit ein gewisse Flexibilisierung ermöglichen sollen (z.B. ein Versetzungsvorbehalt).

Im nächsten Schritt sollte regelmäßig das vom Arbeitgeber als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung gezahlte Entgelt geregelt werden. Bisweilen genügt hier – etwa bei gewerblichen Arbeitnehmern – eine kurze Niederlegung des monatlich oder pro Arbeitsstunde geschuldeten Lohns. In komplexeren Fällen finden sich hier umfangreiche Regelungen zu unterschiedlichen, ggf. variablen Vergütungsbestandteilen und eventuell auch zu Möglichkeiten des Arbeitgebers, diese im Laufe des Arbeitsverhältnisses wieder einstellen oder ändern zu können (wie etwa Freiwilligkeits-, Widerrufsvorbehalte, Änderungsvorbehalte etc.).

 

Rz. 45

Sind diese für die Arbeitsvertragsparteien zentralen Fragen geregelt, kann sich der Vertragsgestalter den übrigen Regelungen des Vertrags zuwenden. Eine bestimmte Reihenfolge ist spätestens hier nicht mehr einzuhalten. Eine Möglichkeit der sachlich logischen Aneinanderreihung ist hier sicher auch ein chronologisches Vorgehen dergestalt, dass zunächst die im Laufe des Arbeitsverhältnisses noch relevanten (Neben-)Pflichten geregelt werden, bevor man zu Regelungsfragen kommt, die sich typischerweise oder ausschließlich erst im Zusammenhang mit der (beabsichtigten) Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben (wie etwa Kündigungsfristen oder Klauseln über die Rückgabe von Unternehmenseigentum im Fall der Vertragsbeendigung).

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