Rz. 192
Der Kläger machte materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
Rz. 193
Der Kläger betrieb als Selbstständiger einen Limousinen-Service. Er befuhr am 8.10.2010 mit seinem Pkw einen vorfahrtsberechtigten Kreisverkehr, als der Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw in den Kreisverkehr einfuhr und mit dem Fahrzeug des Klägers seitlich kollidierte. Die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten war zwischen den Parteien unstreitig. Bei dem Verkehrsunfall entstand am Fahrzeug des Klägers ein Streifschaden in Höhe von 18.635,36 EUR, den die Beklagte regulierte. Zwischen den Parteien war streitig, ob der Kläger bei dem Unfall verletzt wurde.
Rz. 194
Am 13.10.2010 begab sich der Kläger in die Allgemeinarztpraxis M./P. Dort wurden eine HWS-Distorsion sowie ein Kniegelenkserguss, eine Außenmeniskusläsion und eine vordere Kreuzbandläsion am linken Kniegelenk diagnostiziert. Am 15.10.2010 suchte der Kläger den Orthopäden Dr. S. auf. Dieser röntgte die Halswirbelsäule und diagnostizierte eine HWS-Distorsion bei deutlicher Steilstellung der Halswirbelsäule und einen eingeklemmten Innen- und Außenmeniskus. Wegen des Verdachts auf eine Innen- und Außenmeniskusläsion ließ der Kläger in der radiologischen Praxis des Dr. M. ein MRT des linken Knies durchführen. Der Befund ergab degenerative Veränderungen und eine deutliche laterale Gonarthrose. Dr. M. stellte zudem eine ausgeprägte Schädigung des Hinterhorns und von Teilen der Pars Intermedia des Außenmeniskus, einen kleinen Knochen-Knorpel-Defekt und einen leichten Kniegelenkserguss fest. Er führte in seinem Bericht v. 27.10.2010 aus, dass wegen des fehlenden Weichteilödems eine sichere Differenzierung zwischen alten und frischen Schädigungen nicht möglich sei. Ferner enthielt der Bericht Feststellungen über degenerative Knorpelschäden retropatellar sowie im femoralen Gleitlager. Die Allgemeinarztpraxis M./P. bescheinigte dem Kläger schließlich unter dem 10.12.2010 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 8.10.2010 bis zum 6.12.2010.
Rz. 195
Der Kläger hat behauptet, er habe durch den Verkehrsunfall nicht nur eine HWS-Distorsion, sondern auch eine Verletzung des linken Knies erlitten, weil sich sein linker Fuß unter dem Gaspedal verklemmt und er sich dadurch das linke Knie verdreht habe. Dadurch, dass er mit dem verletzten Bein als Fahrer keine Aufträge mehr habe erledigen können, sei ihm ein Verdienstausfallschaden in Höhe eines Nettoverdienstes von 1.203,37 EUR täglich und für die 40 Tage seiner Arbeitsunfähigkeit in Höhe von insgesamt 48.134,80 EUR entstanden. Die Firma T. habe Fahrten für ihn übernommen und ihm dafür insgesamt Kosten von 22.627,97 EUR in Rechnung gestellt. Aufgrund seiner Verletzungen sei ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von rund 3.000 EUR gerechtfertigt.
Rz. 196
Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein angemessenes Schmerzensgeld sowie Verdienstausfall in Höhe von 48.134,80 EUR, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen, weiter festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtliche Steuern zu erstatten, die er auf den zu ersetzenden Verdienstausfallschaden an das Finanzamt als Einkommensteuer abzuführen habe, und schließlich, ihm vorprozessuale Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu ersetzen.
Rz. 197
Das LG hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 600 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hatte. Mit ihrer Anschlussrevision erstrebte die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage und Erstattung der von ihr aufgrund des Berufungsurteils an den Kläger geleisteten Zahlungen.