Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrsunfall: Beweis einer unfallbedingten HWS-Beschleunigungsverletzung

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.03.2015; Aktenzeichen 2-14 O 72/12)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.01.2019; Aktenzeichen VI ZR 113/17)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.3.2015, Az.: 2-14 O 72/12, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 600 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 15.5.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der beklagten Versicherung Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls.

Der Kläger betreibt als Selbstständiger einen Limousinen-Service.

Am XX.XX.2010, gegen 13.45 Uhr, ereignete sich im Kreisverkehr in der Straße1 in Stadt1 ein Verkehrsunfall. Der Kläger befuhr mit seinem Pkw Marke1 den vorfahrtsberechtigten Kreisverkehr, als dass der Fahrer des bei der Beklagten krafthaftpflichtversicherten Fahrzeugs in dem Kreisverkehr einfuhr und mit dem Fahrzeug des Klägers kollidierte.

An der rechten Seite des Pkw Marke1 entstand ein Streifschaden (vgl. die Lichtbilder vom Schaden, Anlage B 1, Bl. 59 ff.). Der Sachschaden am Pkw in Höhe von 18.635,36 EUR wurde von der Beklagten reguliert. Die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger bei dem Unfall verletzt wurde.

Am XX.XX.2010 begab sich der Kläger in die Allgemeinarztpraxis A/X.

Dort wurde eine HWS-Distorsion (Steilstellung) sowie ein Kniegelenkserguss, eine Außenmeniskusläsion und eine vordere Kreuzbandläsion, jeweils das linke Kniegelenk betreffend, diagnostiziert. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Bericht der Ärzte A/X vom 25.2.2011 (Anlage K 1, Bl. 7 f.).

Die Ärzte bescheinigten dem Kläger unter dem XX.XX.2010 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom XX.XX.2010 bis zum XX.XX.2010 (vgl. Anlage K 3, Bl. 10).

Am 15.10.2010 suchte der Kläger den Orthopäden B auf. B röngte die Halswirbelsäule und diagnostizierte im Bericht vom 17.10.2010 eine HWS-Distorsion bei deutlicher Steilstellung der Halswirbelsäule und einen eingeklemmten Innen- und Außenmeniskus (vgl. Anlage K 2, Bl. 9).

Wegen des Verdachts auf eine Innen- und Außenmeniskusläsion ließ der Kläger in der radiologischen Praxis des C eine MRT des linken Knies durchführen. Der Befund ergab degenerative Veränderungen und eine deutliche laterale Gonarthrose. C stellte eine ausgeprägte Schädigung des Hinterhornes und von Teilen der Pars Intermedia des Außenmeniskus, einen kleinen Knochen-Knorpel-Defekt und einen leichten Kniegelenkserguss fest. Er führte in seinem Bericht vom 27.10.2010 aus, dass wegen des fehlenden Weichteilödems eine sichere Differenzierung zwischen alten und frischen Schädigungen nicht möglich sei. Ferner gab C degenerative Knorpelschäden retropatellar sowie im femuralen Gleitlager an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht des C vom 27.10.2010 (vgl. Anlage B 2, Bl. 70) Bezug genommen.

Der Kläger hat behauptet, bei dem Unfall habe sich sein linker Fuß unter dem Gaspedal verklemmt und er habe sich das linke Knie verdreht. Hierdurch habe er sich die im Bericht der Ärzte A/X vom 25.2.2011 angeführte Knieverletzung und eine HWS-Distorsion zugezogen.

Der Kläger hat behauptet, er habe nicht am Unfalltag, einem Freitag, einen Notarzt aufgesucht, sondern die Zähne zusammengebissen und seinen Geschäftsbetrieb weiter aufrechterhalten, um den Schaden gering zu halten. Als die Beschwerden übers Wochenende nicht besser geworden seien, habe er sich für den XX.XX.2010 einen ärztlichen Untersuchungstermin geben lassen.

Der Kläger hat behauptet, er sei im Rahmen seines Unternehmens, das für große ortsansässige Firmen Fahraufträge erledige, auch selbst täglich als Fahrer auf Fahrten unterwegs gewesen.

Er hat behauptet, aufgrund dessen, dass er mit dem verletzten Bein plötzlich keine Fahrten mehr selber habe durchführen können, sei ihm ein Verdienstausfallschaden in Höhe eines Nettoverdiensts von 1.203,37 EUR täglich und für die 40 Tage seiner Arbeitsunfähigkeit in Höhe von insgesamt 48.134,80 EUR entstanden.

Die Firma Tanriverdi habe Fahrten ihn übernommen und ihm dafür insgesamt Kosten von 22.627,97 EUR in Rechnung gestellt. Eine Umorganisation des Betriebes sei ihm nicht möglich gewesen.

Der Kläger hat behauptet, seine Verletzung...

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