Rolf Schaefer, Dipl.-Jur. Malte Schaefer
Rz. 14
Wenn ein System zum Abschluss von Verträgen vorliegt, greifen die Belehrungspflichten und die Möglichkeit des Widerrufes jedoch nur, wenn der Vertrag, also das Mandatsverhältnis, auch über ein solches Fernabsatzkommunikationsmittel abgeschlossen worden ist. Allerdings stellt der BGH in seiner Entscheidung vom 23.11.2017 (siehe Rdn 10) auch klar, dass dieser Vertragsschluss auch konkludent erfolgen kann. Dieses gilt es beachten.
Wann der Vertragsschluss erfolgt, kann nach der Natur der Sache nicht allgemein beantwortet werden. Klar ist dabei, dass nicht jede Interaktion mit dem Mandanten über ein solches Kommunikationsmittel automatisch auch der Vertragsschluss ist. So kann z.B. nicht bereits die Frage der Rechtsanwaltsfachangestellten nach dem Kündigungsdatum ein Vertragsschluss sein. Vielmehr handelt es sich dabei nur um die Erfüllung einer vorvertraglichen Pflicht des Anwalts, der hier durch seine Angestellte vertreten wird. Sie dient dazu, die Frist des § 4 KSchG zu sichern. Wenn also bei einem bestehenden System zum Fernabsatz der Beratungs- und/oder Vertretungsdienstleistungen über dieses System ein Besprechungstermin abgesprochen wird, ohne dass bereits juristische Beratung vorgenommen oder ein Vertrag ausdrücklich geschlossen wird, löst dieses keine Belehrungspflichten aus. Der Dienstleistungsvertrag wird vielmehr dann erst bei einer persönlichen Besprechung z.B. konkludent durch Unterzeichnen einer Vollmacht geschlossen. Es handelt sich dann um einen "normalen", in den Geschäftsräumen geschlossenen, Dienstleistungsvertrag, auf den die §§ 312 ff. BGB nicht anwendbar sind. Sollten hier Unklarheiten oder Unsicherheiten bestehen, ist im Hinblick auf die Sicherung des Vergütungsanspruches eine Belehrung und Vertragsinformation vorzunehmen oder nach § 356 Abs. 4 BGB zu verfahren. Wenn z.B. bei der Abfrage des Kündigungszeitpunktes das Ergebnis ist, dass noch am Tag des Anrufes eine Klage einzureichen ist, um die Frist des § 4 KSchG zu wahren, und am Telefon die Mandatserteilung erfolgt, ist der Anwaltsvertrag durch einen Fernabsatzkommunikationsmittel zustande gekommen. Auch dürfte, wenn der Rechtsanwalt dieses regelmäßig so machen würde, ein entsprechendes System vorliegen und damit die Widerrufsmöglichkeit gegeben sein. Gestaltungsspielraum besteht dabei auch im Hinblick auf den Fernabsatzvertrag. Zumindest denkbar ist, dass über die Fernabsatzkommunikationsmittel nur ein Beratungsvertrag zustande kommt, während der grundsätzliche Dienstleistungsvertrag zur außergerichtlichen und ggf. gerichtlichen Vertretung erst zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen wird.