Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
a) Anerkennungs- und Vollstreckungspflicht
Rz. 192
Ein rechtskräftiges Urteil, eine Verwaltungsentscheidung oder eine von einer Verwaltungsbehörde genehmigte Vereinbarung, wonach jemand in einem Vertragsstaat verpflichtet ist, Unterhaltsbeiträge an einen Ehegatten, einen früheren Ehegatten, ein Kind, ein Stiefkind oder an die Mutter des Kindes zu zahlen, ist nach Art. 1 in den anderen Vertragsstaaten unmittelbar anzuerkennen (Anerkennungspflicht). Die genannten Urteile, Verwaltungsentscheidungen und Vereinbarungen sowie auch andere schriftliche Vereinbarungen, wonach jemand in einem Vertragsstaat verpflichtet ist, Unterhaltsbeiträge an den genannten Personenkreis zu zahlen, und die in diesem Staat vollstreckt werden können, müssen auf Antrag hin in einem anderen Vertragsstaat unmittelbar vollstreckt werden (Vollstreckungspflicht). Dasselbe gilt für ein noch nicht rechtskräftiges Urteil bzw. einen gerichtlichen Beschluss, der nach den Regeln über rechtskräftige Urteile vollstreckt werden kann.
b) Vollstreckung
Rz. 193
Ein Antrag auf Vollstreckung ist bei den Behörden des Vertragsstaates, in dem der Beitragsberechtigte seinen Aufenthalt hat, bzw. in dem Staat, in dem das Urteil oder der Beschluss ergangen bzw. die schriftliche Entscheidung eingegangen ist, einzureichen. Soll die Vollstreckung in einem anderen Vertragsstaat als dem, in dem der genannte Antrag eingereicht worden ist, erfolgen, wird der Antrag an den erstgenannten Staat weitergereicht. In diesem Fall wird der Antrag von folgenden Behörden weitergeleitet bzw. empfangen:
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in Dänemark: die staatliche Aufsichtsbehörde (gegenwärtig noch statsamtet; sofern unklar ist, welches statsamt zuständig ist, das Justizministerium); |
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in Finnland: der zuständige utmätningsman (bei Unklarheit das Justizministerium); |
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in Island: das Justizministerium; |
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in Norwegen: das folketrygdkontoret for utenlandssaker; |
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in Schweden: die zuständige kronofogdemyndighet (bei Unklarheit das riksskatteverket). |
Rz. 194
Die Behörde, die die Beitreibung bewerkstelligen soll, kann – sofern es notwendig erscheint – gem. Art. 3 einen Nachweis dafür verlangen, dass das Urteil, der Beschluss oder die Vereinbarung die in Art. 1 genannten Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt. Der Nachweis wird von der in Art. 2 festgesetzten Behörde in dem Staat, in dem das Urteil, der Beschluss oder die Vereinbarung ergangen ist, ausgefertigt. Ist der Unterhaltsbeitrag in dem Dokument nicht mit einer bestimmten Summe festgesetzt oder wird ein höherer Betrag verlangt, kann die Höhe des Unterhaltsbeitrags in derselben Weise attestiert verlangt werden.
Rz. 195
Die Vollstreckung wird nach Art. 4 in jedem Vertragsstaat nach dem dort geltenden Recht vollzogen. Sie erfolgt ohne Kosten für den Beitragsberechtigten, es sei denn, sie wird nach den Regeln über die Zwangsvollstreckung in Immobilien vollstreckt. Die vollstreckte Summe wird an denjenigen, der die Vollstreckung beantragt hat, oder an denjenigen, den dieser bestimmt, weitergeleitet. Die Regelungen über Unterhaltsbeiträge umfassen auch Ausgaben im Zusammenhang mit der Geburt sowie solche für eine weitere Ausbildung des Kindes bzw. dessen Taufe, Konfirmation, Krankheit und Bestattung bzw. aus einem anderen besonderen Anlass.
Rz. 196
Auch die Verfahrenskosten, die dem Schuldner im Zusammenhang mit der Beitragspflicht auferlegt worden sind, können gem. Art. 6 nach den Regeln der Konvention vollstreckt werden.
c) Konkurrenzen
Rz. 197
Die Konvention hindert nach Art. 6a nicht eine Anerkennung oder Vollstreckung, die ihre Rechtsgrundlage in einem anderen internationalen Abkommen findet, das zwischen den betreffenden Staaten gilt oder im Recht des Staates, in dem die Frage der Anerkennung oder Vollstreckung entsteht.
d) Ausnahmen für Grönland und die Faröer
Rz. 198
Was die Anwendung des Abkommens auf Grönland und den Faröer anbelangt, kann das dänische Justizministerium nach Verhandlungen mit den Justizministerien der anderen Konventionsstaaten Ausnahmen festlegen, die den Besonderheiten auf Grönland und den Faröer gerecht werden.