Rz. 461

Jeder Vertragsstaat bestimmt nach Art. 2 LSÜ (wie nach dem Haager Entführungsabkommen) eine Zentrale Behörde (Zentralstelle), welche die im LSÜ vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt. Die Zentralen Behörden der Vertragsstaaten sollen nach Art. 3 Abs. 1 LSÜ zusammenarbeiten und die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten fördern. Sie haben mit aller gebotenen Eile zu handeln. Um die Durchführung des LSÜ zu erleichtern, werden die Zentralen Behörden der Vertragsstaaten gem. Art. 3 Abs. 2 LSÜ

die Übermittlung von Auskunftsersuchen sicherstellen, die von zuständigen Behörden ausgehen und sich auf Rechts- und Tatsachenfragen in anhängigen Verfahren beziehen;
einander auf Ersuchen Auskünfte über ihr Recht auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder und über dessen Änderungen erteilen;
einander über alle Schwierigkeiten unterrichten, die bei der Anwendung des Übereinkommens auftreten können, und Hindernisse, die seiner Anwendung entgegenstehen, so weit wie möglich ausräumen.

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