Zustellung eines Scheidungsantrages per WhatsApp ist nicht wirksam
Ein in Kanada lebender Mann wollte die von einem kanadischen Gericht ausgesprochene Ehescheidung in Deutschland anerkennen lassen, ist damit aber mangels wirksamer Zustellung des Scheidungsantrages gescheitert.
Keine Anerkennung kanadischer Scheidung wegen unwirksamer Zustellung des Scheidungsantrags
Die Eheleute hatten in Kanada geheiratet und dort auch gelebt. Die aus Deutschland stammende Ehefrau ist nach der Trennung dorthin zurückgekehrt. Der Ehemann leitete dann in Kanada das Scheidungsverfahren ein und ließ den Scheidungsantrag mit Zustimmung des kanadischen Gerichts seiner Frau per WhatsApp zukommen. Anschließend wurde die Scheidung vor dem Gericht in Kanada ausgesprochen. Der Antrag des Mannes vor dem zuständigen Gericht in Deutschland auf Anerkennung des kanadischen Scheidungsurteils wurde jedoch zurückgewiesen.
Unwirksame Zustellung hindert Anerkennung
Das OLG Frankfurt a.M. stellte fest, dass ein Anerkennungshindernis vorliegt, da der Scheidungsantrag der Ehefrau nicht ordnungsgemäß zugestellt worden war. Eine Auslandszustellung in Deutschland ist nicht per WhatsApp möglich. Das Haager Übereinkommen sieht eine solche Zustellung nicht vor. Etwaigen erweiternden Regelungen zu diesem Übereinkommen bezüglich der Zustellung von Schriftstücken im oder aus dem Ausland hatte Deutschland widersprochen.
Tatsächliche Kenntniserlangung vom Schriftstück unerheblich
Dass die Ehefrau auf die WhatsApp Nachricht reagiert und somit tatsächlich von dem Antrag Kenntnis erlangt hat, ist irrelevant. Auch kommt es nicht darauf an, ob sie grundsätzlich ihre Rechte hätte wahrnehmen können. Voraussetzung für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist vielmehr, dass diese rechtzeitig und auch ordnungsgemäß in Deutschland zugestellt worden ist. Dies ist bei der bloßen Übersendung per WhatsApp nicht der Fall.
Dass die Ehefrau gegen das kanadische Scheidungsurteil kein Rechtsmittel eingelegt hat, kann über die unwirksame Zustellung nicht hinweghelfen. Ansonsten würde der Ehefrau eine Tatsacheninstanz genommen.
Zustellung nach Haager Übereinkommen
Fazit ist, dass der Ehemann für die Anerkennung der Ehescheidung in Deutschland wohl ein neues Verfahren einleiten muss. Dabei hat er die Vorgaben des Haager Übereinkommens zu beachten, wonach
- das Schriftstück zunächst in die deutsche Sprache zu übersetzen und
- dann über die zuständige zentrale Behörde in Deutschland ordnungsgemäß zuzustellen ist.
(OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 22.11.2021, 28 VA 1/21).
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