Unterhaltsansprüche im Ausland künftig besser durchsetzbar

Das Haager Übereinkommen ist zum 1.8.2014 in Kraft getreten. Es soll die Durchsetzbarkeit von Unterhaltsansprüchen auch außerhalb der EU deutlich verbessern helfen. Die von den Fallzahlen besonders wichtigen USA haben das Abkommen noch nicht ratifiziert.

Was nützt das Recht, wenn es nicht durchsetzbar ist und was nützen Unterhaltsansprüche, wenn sich der Unterhaltspflichtige ins Ausland absetzt und die Unterhaltsansprüche dort nicht vollstreckt werden können?

Nicht zuletzt in den USA ist eine erhebliche Anzahl von Unterhaltsverfahren deutscher Unterhaltsberechtigter anhängig mit zum Teil erheblichen formalen und vor allem zeitlichen Problemen.

Fortschritte in langen Zeiträumen

Geschlossen wurde die Haager Unterhaltsübereinkunft bereits vor fast 7Jahren am 23.11.2007. Diese führte zunächst im Jahr 2011 zu einer gemeinsamen Unterhaltsverordnung innerhalb der EU. Diese hat die Durchsetzbarkeit von innerhalb der EU ergangenen familienrechtlichen Unterhaltstiteln in anderen EU-Staaten wesentlich erleichtert. Bei vertraglich oder deliktisch begründeten Unterhaltsansprüchen ist die gegenseitige Anerkennung allerdings immer noch kompliziert.


Verstecken im Ausland soll schwieriger werden


Der Haager Konvention haben sich insgesamt 50 Staaten angeschlossen. Insbesondere für unterhaltsberechtigte Kinder soll die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erleichtert werden. Die einzelnen Staaten müssen nach der Übereinkunft für die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche im jeweiligen Staat eigene Behörden zur Verfügung stellen, die dabei helfen sollen,

  • den Unterhaltsschuldner aufzuspüren,
  • dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuklären,
  • den zu zahlenden Unterhalt zu berechnen und
  • den Unterhalt zwangsweise durchzusetzen

Besonderer Schutz für unterhaltsberechtigte Kinder

Bundesjustizminister Heiko Maas weist darauf hin, dass insbesondere Kinder elementar auf regelmäßigen Unterhalt angewiesen seien. Ein Unterhaltspflichtiger dürfe nicht dadurch geschützt werden, dass zwischen dem unterhaltsberechtigten Kind und dem Unterhaltspflichtigen eine Staatsgrenze verlaufe.

Kostenfragen

Auch die mit der Unterhaltsdurchsetzung im Ausland verbundenen Kosten sollen Kinder nicht abhalten, ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen. Daher kann künftig In einem vereinfachten Verfahren einem unterhaltsberechtigten Kind für die Rechtsdurchsetzung im Ausland Prozesskostenhilfe gewährt werden.

USA zahlenmäßig vorne

Bis zum 1.8.2014 haben das Haager Unterhaltsabkommen die 28 EU-Staaten sowie Norwegen, die Ukraine, Bosnien-Herzegowina und Albanien ratifiziert.

Die Ratifizierung innerhalb der EU löst nun die starke Erwartung aus, dass auch die USA als zentraler Motor für das Zu-Stande-Kommen des Haager Unterhaltsübereinkommens kurzfristig dem Übereinkommen beitreten werden. Dies ist für die Bundesrepublik von besonderer Bedeutung. Ca. 56 % der vom Bundesamt der Justiz unterstützen ca. 10.000 Unterhaltsverfahren im Ausland betreffen die USA. Mit weitem Abstand folgen die Niederlande und die Schweiz mit 13 bzw. 11 % der Verfahren.

Das Bundesamt der Justiz als zentrale Behörde

Für Unterhaltsberechtigte gilt grundsätzlich, dass bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland das Bundesamt der Justiz, aber auch vor Ort die Amtsgerichte, behilflich sind. Hinsichtlich der Vollstreckbarkeitserklärung von Unterhaltstiteln im europäischen und außereuropäischen Ausland stellt das Bundesamt der Justiz eine Reihe von Formblättern zur Verfügung, die die Einhaltung der formalen Voraussetzungen wesentlich erleichtern. Diese sind über die Internetseite des Bundesamtes problemlos abrufbar.


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