Entscheidungsstichwort (Thema)
Ein Antrag auf Weiterleitung eingehender Ersuchen, mit denen Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht im Ausland nach dem UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20.6.1956 i.V.m. § 1 ff AUG verfolgt werden sollen, ist offensichtlich unbegründet
Leitsatz (amtlich)
Die Weiterleitung eines eingehenden Ersuchens an das Bundesamt für Justiz ist im Rahmen der Vorprüfung durch das AG in einem Verfahren, das gegen einen Unterhaltspflichtigen in einem Staat geführt werden soll, mit dem die Gegenseitigkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AUG nicht verbürgt ist (hier: Schweiz), abzulehnen, wenn der Antrag mutwillig oder offensichtlich unbegründet ist.
Letzteres ist anzunehmen, wenn die Geltendmachung von Verwandtenunterhalt aus übergegangenem Recht (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) auf das UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20.6.1956 i.V.m. § 1 ff AUG gestützt wird. Dessen Anwendungsbereich ist in solchen Fällen nicht eröffnet, da dem Abkommen nach seiner Entstehungsgeschichte lediglich solche Unterhaltsansprüche unterfallen sollten, die dem Unterhaltsberechtigten noch in Person zustanden.
Normenkette
UhAnsprAuslÜbk Art. 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2, Art. 2-3, 6; SGB 12 § 94 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
AG Celle (Beschluss vom 08.10.2015; Aktenzeichen 32c AR 23/15) |
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Änderung des Bescheids des Direktors des AG Celle vom 8.10.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt aus übergegangenem Recht (Elternunterhalt) der Frau I. D., der er Sozialleistungen in Gestalt von Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII gewährt, von deren in der Schweiz lebender Tochter K. W. Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Hierzu will er nach erfolglos gebliebener außergerichtlicher Aufforderung der Tochter gegen diese im Wege der zwischenbehördlichen Zusammenarbeit über die zentrale Behörde in der Schweiz, das in B./Schweiz ansässige Eidgenössische Bundesamt für Justiz, vorgehen und hat sein diesbezügliches Gesuch um Unterstützung bei dem örtlich zuständigen AG Celle zur Vorprüfung eingereicht. Dieses hat - nach vorangegangenem rechtlichem Hinweis - mit einer Entscheidung vom 8.10.2015 die Weiterleitung des Gesuchs des Antragstellers an das deutsche Bundesamt für Justiz, Bonn, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das eingehende Ersuchen sei nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) offensichtlich unbegründet. Im Verhältnis zur Schweiz richte sich die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und damit auch des vorbereitenden Auskunfts- und Beleganspruchs nach dem UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20.6.1956. Anspruchsberechtigt nach diesem Abkommen seien nach dessen Art. 1 jedoch nur diejenigen Personen, denen der Unterhaltsanspruch zustehe. Damit seien ausschließlich natürliche Personen gemeint, nicht hingegen staatliche Stellen, die wegen erbrachter Leistungen auf sie übergegangene Unterhaltsansprüche oder deswegen entstandene Erstattungsansprüche geltend machten. Derartige Ansprüche seien in den Erörterungen auf der 8. Sitzung der Staatenkonferenz nicht als Unterhaltsansprüche im Sinne des Abkommens angesehen worden. Dies gelte erst recht, wenn es lediglich um die Durchsetzung eines Auskunfts- und Beleganspruchs gehe.
Gegen diese ihm am 16.10.2015 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 13.11.2015 ein als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt, mit dem er weiterhin die Rechtsansicht vertritt, auch der hier verfolgte, der etwaigen Bezifferung eines Unterhaltsanspruchs dienende Anspruch falle, da es sich nicht um einen Erstattungsanspruch, sondern trotz des Anspruchsübergangs nach wie vor um einen Unterhaltsanspruch handele, unter das genannte UN-Übereinkommen. Durch den Anspruchsübergangs ändere sich die Rechtsnatur des Anspruchs nicht, es trete nur ein neuer Gläubiger an die Stelle des bisherigen Unterhaltsberechtigten.
II. Der zulässige, insbesondere form- und fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den als Beschluss bezeichneten Bescheid des AG Celle ist nicht begründet. Zu Recht hat das AG die Weiterleitung des eingehenden Ersuchens des Antragstellers an das Bundesamt für Justiz in Bonn als zentrale Behörde wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) abgelehnt.
1. Danach hat die Ablehnung der Weiterleitung im Rahmen der Vorprüfung nach den §§ 7 ff. AUG durch das AG im Justizverwaltungswege (§ 7 Abs. 2 AUG) in einem Verfahren, welches - wie hier - gegen einen Unterhaltspflichtigen in einem Staat geführt werden soll, mit dem die Gegenseitigkeit nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AUG verbürgt ist (derzeit nur für die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und Südafrika der Fall, vgl. die Bekanntmachung des Bundesjustizmin...