Rz. 119

Die Ehegatten oder künftigen Ehegatten/Partner oder künftigen Partner können nach Art. 22 Abs. 1 der VOen das auf ihren ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht durch Vereinbarung selbst bestimmen oder ändern (Vorrang der subjektiven Anknüpfung), sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt, zu denen die Ehe/eingetragene Partnerschaft regelmäßig einen engen Bezug aufweist:

das Recht des Staates, in dem die Ehegatten oder künftigen Ehegatten/Partner oder künftigen Partner oder einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben/hat, (lit. a, Recht des gewöhnlichen Aufenthalts),[183]
oder das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten oder künftigen Ehegatten/Partner oder künftigen Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt (lit. b, Heimatrecht eines der Ehegatten/Partner);[184] vgl. in Bezug auf Doppel- oder Mehrstaater Erwägungsgrund Nr. 50 der EUGüVO respektive Erwägungsgrund Nr. 49 der EUPartVO.

Beachte: Nach Art. 22 Abs. 1 lit. c EUPartVO können im Falle eingetragener Partnerschaften die Partner zudem das Recht des Staates wählen, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde (Recht des registerführenden Staates).

 

Rz. 120

Die Rechtswahl kann jederzeit (d.h. auch schon vor der Ehe/vor Eintragung der Partnerschaft, zum Zeitpunkt der Eheschließung/der Eintragung der Partnerschaft oder während des Bestehens der Ehe/der eingetragenen Partnerschaft) erfolgen oder auch wieder geändert werden, was einen Statuswechsel zur Folge hat.[185]

Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung gilt gem. Art. 22 Abs. 2 der VOen aber eine während der Ehe/Partnerschaft vorgenommene Änderung des auf den ehelichen Güterstand/des auf die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Rechts nur für die Zukunft (grundsätzliche ex nunc-Wirkung des Statutenwechsels).[186] Sofern die Ehegatten/Partner etwas anderes vereinbart haben, ist allerdings ausnahmsweise auch eine rückwirkende Bestimmung (Wechsel) des Güterstands und infolgedessen eine rückwirkende Änderung des anwendbaren Rechts (ex tunc, sofern das anwendbare Sachrecht nach dem Gesetzesstatut eine ex tunc-Wahl des Güterstands überhaupt gestattet) möglich.[187] Auf keinen Fall dürfen aber durch einen rückwirkenden Wechsel des anzuwendenden Rechts die Rechte Dritter verletzt werden. Eine rückwirkende Änderung des anzuwendenden Rechts nach Art. 22 Abs. 2 der VOen darf daher die Ansprüche Dritter, die sich aus diesem Recht ableiten, nicht beeinträchtigen (so Art. 22 Abs. 3 der VOen).

[183] Dazu NK-BGB/Sieghörtner, Art. 22 EuGüVO/EuPartVO Rn 6 ff.
[184] NK-BGB/Sieghörtner, Art. 22 EuGüVO/EuPartVO Rn 9 ff.
[185] MüKo-BGB/Looschelders, EuGüVO Rn 70.
[186] NK-BGB/Sieghörtner, Art. 22 EuGüVO/EuPartVO Rn 17.
[187] NK-BGB/Sieghörtner, Art. 22 EuGüVO/EuPartVO Rn 18 ff.

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