Rz. 223

Durch rügelose Einlassung kann nach Art. 5 EU-UnterhaltsVO eine Zuständigkeit begründet werden: Sofern das Gericht eines Mitgliedstaates nicht bereits nach anderen Vorschriften der EU-UnterhaltsVO zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen.

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