Rz. 207

Das HKindUntÜ 1956 ist hingegen – so der deutsche Gesetzgeber[286] – nur dann anzuwenden, wenn auf das Recht eines Vertragsstaates verwiesen wird. Damit ist dieses Übereinkommen nur noch im Verhältnis zu Liechtenstein und China/Macao bedeutsam. Primärer Anknüpfungspunkt ist nicht die Staatsangehörigkeit, sondern der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes. Hat ein aus Liechtenstein stammendes Kind z.B. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so sind die gemeinschaftsrechtlichen Kollisionsregelungen anzuwenden. Nicht eindeutig ist, wonach sich das anwendbare Recht bestimmt, wenn der Verpflichtete in Liechtenstein seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Anwendung des HKindUntÜ 1956 spricht, dass die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Liechtenstein aus diesem völkerrechtlichen Vertrag fortbesteht und sowohl die EU-UnterhaltsVO als auch das HUntProt die bestehenden völkerrechtlichen Pflichten unberührt lassen.

[286] RegE, BT-Drucks 17/4887, S. 53.

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