Rz. 225

Ergibt sich keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaates nach den Art. 3, 4, 5 und 6 EU-UnterhaltsVO, so können die Gerichte eines Mitgliedstaates gem. Art. 7 EU-UnterhaltsVO in Ausnahmefällen über den Rechtsstreit entscheiden, wenn es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat, zu dem der Rechtsstreit einen engen Bezug aufweist, einzuleiten oder zu führen (Notzuständigkeit – forum necessitatis). Der Rechtsstreit muss einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweisen.

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