Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 171
Zwei Nordische Konventionen zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden betreffen
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die Ehe, Adoption und Vormundschaft vom 6.2.1931 i.d. Neufassung vom 26.3.1953, 3.11.1969, 6.2.2001 und 26.1.2006 sowie |
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die Beitreibung von Unterhaltsbeiträgen vom 10.2.1931 i.d.F. vom 25.2.2000. |
1. Die Konvention betreffend Ehe, Adoption und Vormundschaft vom 6.2.1931
a) Regelungsgehalt
Rz. 172
Die Konvention regelt in ihrem Kapitel 1 (Art. 1 bis 10) die Ehe, in Kapitel 2 (Art. 11 bis 13) die Adoption und in Kapitel 3 (Art. 14 bis 21) die Vormundschaft. Die zentrale Regelung des Art. 22 bestimmt, dass sowohl administrative als auch rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die in einem der Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit den Art. 5, 7, 8, 11, 13, 14, 15, 19 oder 21 ergangen sind, Gültigkeit in anderen Staaten haben, mithin gegenseitig anzuerkennen sind (Bindungswirkung) – ohne dass es einer besonderen Bestätigung, einer Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung oder ihrer Voraussetzungen (was Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit anbelangt) in dem einen oder anderen der Vertragsstaaten bedarf. Dasselbe gilt für rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die in einem der Vertragsstaaten ergangen sind und die Ungültigkeit oder die Nichtigkeitserklärung einer Ehe zwischen Staatsbürgern in einem Vertragsstaat betreffen.
b) Überprüfung der Ehevoraussetzungen
Rz. 173
Beantragt der Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten bei den Behörden eines anderen Vertragsstaates die Überprüfung der Ehevoraussetzungen oder das Aufgebot, so wird gem. Art. 1 Abs. 1 die Frage, ob die Voraussetzungen zur Eingehung der Ehe erfüllt sind, nach Maßgabe des Rechts dieses Staates überprüft, sofern einer der Ehepartner in diesem Staat wohnhaft ist. Ansonsten erfolgt die Überprüfung nach dem Recht des Staates, dessen Staatsbürger er ist. Dieses Recht ist jedoch stets anzuwenden, wenn der Antragsteller dies wünscht. Müssen in dem Staat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, die Voraussetzungen zur Eingehung der Ehe überprüft werden, kann die zuständige Behörde verlangen, dass die Eheschließungsvoraussetzungen durch ein von den Behörden des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller hat, ausgestelltes Eheattest bewiesen werden. Verlangt einer der Vertragsstaaten im Rahmen der Prüfung der Ehevoraussetzungen keine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so muss nach Art. 1 Abs. 2 die Prüfung in Bezug auf einen Ehepartner, der in einem anderen Vertragsstaat wohnhaft ist, unter Berücksichtigung der Regelungen des Wohnortstaates im Hinblick auf diese Fragestellung erfolgen. Ansonsten gelten hinsichtlich der Ehevoraussetzungen und des Aufgebots die Vorgaben des Staates, vor dessen Behörden die Prüfung erfolgt (Art. 1 Abs. 3).
Rz. 174
Hat die entsprechende Prüfung in einem Vertragsstaat stattgefunden, kann die Eheschließung – solange die Überprüfung gültig ist – (unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Ehegatten) nach Art. 2 ohne erneute Prüfung durch die Behörde eines anderen Vertragsstaates vollzogen werden. Ansonsten gilt für die Eheschließung das Recht des Eheschließungsstaates.
c) Rechtswirkungen
Rz. 175
Die Rechtswirkungen der Ehe zwischen Personen, die Staatsangehörige der Vertragsstaaten sind und dies bei Eingehung ihrer Ehe bereits waren, werden nach Art. 3 im Hinblick auf die vermögensrechtlichen Wirkungen nach dem Recht des Staates beurteilt, in dem die Ehegatten sich bei Eheschließung niederließen. Haben beide Ehegatten sich später in einem anderen Vertragsstaat niedergelassen (und dort mindestens zwei Jahre gelebt), gelangt hingegen dessen Recht zur Anwendung. Sind beide Ehegatten früher während ihrer Ehe dort wohnhaft gewesen oder sind beide Staatsangehörige dieses Vertragsstaates, gelangt das Recht dieses Staates jedoch bereits dann zur Anwendung, sobald die Ehegatten sich in diesem Staat niederlassen.
d) Rechtswahl
Rz. 176
Nach Art. 3a (Rechtswahlmöglichkeiten) können von Art. 3 erfasste Ehegatten vereinbaren, dass das Recht eines Vertragsstaates, in dem einer von ihnen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wohnhaft gewesen ist oder dessen Staatsangehörigkeit er hatte, auf ihre Vermögensverhältnisse Anwendung finden soll. Eine solche Rechtswahlvereinbarung kann auch vor Eingehung der Ehe getroffen werden. Hat einer der Ehegatten oder haben beide während der Ehe sich in einem anderen Vertragsstaat niedergelassen, können sie auch vereinbaren, dass das Recht des Vertragsstaates, in dem sie beide zuletzt gemeinsam ihren Wohnsitz hatten, Anwendung finden soll.
Rz. 177
Das Recht eines Ehegatten, über eine Immobilie oder ein damit gleichgestelltes Recht bzw. eine Wohnung zu verfügen, muss bei Belegenheit der Immobilie in einem Vertragsstaat stets nach dem Recht des Belegenheitsstaates erfolgen (Art. 3 lit. b).
Rz. 178
Eine Änderung des auf die Vermögensverhältnisse anwendbaren Rechts hat nach Art. 3 lit. e keine Bedeutung für die Rechtswirkungen von Rechtshandlungen, die vor der Rechtsänderung vorgenommen wurden. Die Gültigkeit von Regelungen in einem Ehevertrag wird nach dem Recht des Vertragsstaates beurteilt, das auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten Anwendung fi...