OFD Magdeburg, Verfügung v. 21.1.2008, S 2230 - 154 - St 212/S 2177 - 1 - St 212
1. Zur Anwendung der 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG bei nach § 24 UStG pauschalierenden Landwirten
Bei Verwendung eines dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zugeordneten PKWs wird für die Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe häufig die ertragsteuerliche 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG angewendet.
Diese als Betriebseinnahme zu berücksichtigende Entnahme stellt einen so genannten Nettowert dar (Tz. 2.1 des BMF-Schreibens vom 27.8.2004, BStBl 2004 I S. 864). In Höhe einer (fiktiven) Umsatzsteuer (9 % bzw. ab 2007 10,7 %) ist ertragsteuerlich für die private PKW-Nutzung ein zusätzlicher Ertrag anzusetzen. Diese Leistung gehört zu den übrigen Umsätzen im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG. Bei Landwirten, die umsatzsteuerlich nach Durchschnittssätzen besteuert werden, ist die vereinnahmte Umsatzsteuer als Betriebseinnahme und die Vorsteuer als Betriebsausgabe anzusetzen. Durch den Ansatz eines zusätzlichen Ertrages in Höhe der (fiktiv) auf die unentgeltliche Wertabgabe entfallenden Umsatzsteuer soll der Vorteil des pauschalierenden Landwirtes gegenüber dem regelbesteuerten Landwirt ausgeglichen werden, die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung sowie den laufenden Kosten des PKWs direkt als Betriebsausgabe abziehen zu können.
Anhand eines Beispiels wird die am häufigsten zur Anwendung kommende Variante des BMF-Schreibens vom 27.8.2004 (a.a.O.) dargestellt.
Beispiel:
Der Steuerpflichtige nutzt den am 15.2.2004 angeschafften PKW sowohl betrieblich als auch privat. Die Anschaffungskosten haben in 2004 30.000 EUR zzgl. 4.800 EUR USt (= Bruttolistenpreis) betragen. Der PKW stellt notwendiges Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dar.
Die private Nutzung des PKWs im Wirtschaftsjahr 2005/2006 (1. Juli bis 30. Juni) ist für ertragsteuerliche Zwecke wie folgt zu bewerten:
1 % des Bruttolistenpreises (34.800 EUR) × 12 Monate: |
4.176,00 EUR |
zzgl. Umsatzsteuer 80 % (vgl. Tz. 2.1 des BMF-Schreibens vom 27.8.2004, a.a.O.) |
|
von 4.176,00 EUR × 9 % |
300,67 EUR |
= Wert der Nutzungsentnahme für ertragsteuerliche Zwecke |
4.476,67 EUR |
2. Rechtsprechung
Mit den im Betreff genannten Urteilen haben das FG Düsseldorf und das Niedersächsische FG entgegen der vorgenannten Auffassung unter 1. entschieden, dass auch bei einem nach § 24 UStG pauschalierenden Landwirt die ertragsteuerliche Erfassung der privaten PKW-Nutzung mit dem Ansatz des Entnahmewertes im Rahmen der 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG abgegolten ist. Nach Auffassung der FG ist für die private PKW-Nutzung in Höhe einer fiktiven Umsatzsteuer kein zusätzlicher Ertrag anzusetzen.
Nach Ansicht des Niedersächsischen FG ist der Ansatz eines zusätzlichen Ertrags nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG unzulässig und verstößt gegen den klaren Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Mit dem Ansatz der 1 %-Regelung ist der Ansatz der gesamten privaten Nutzungsentnahme abgegolten. Während der umsatzsteuerliche Regelversteuerer nur den Wert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu versteuern hat, fehlt es nach Dafürhalten des Niedersächsischen Finanzgerichts an einer Rechtsgrundlage dafür, dass der nach § 24 UStG besteuerte Landwirt ertragsteuerlich eine höhere Nutzungsentnahme zu versteuern hat.
3. Verwaltungsauffassung
Gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10.7.2007 wurde Revision beim BFH eingelegt, Az. IV R 45/07.
Bis zur Entscheidung des BFH über das Revisionsverfahren ist weiterhin an der bisher vertretenen Verwaltungsauffassung unter 1. festzuhalten, dass in Höhe der Umsatzsteuer ein zusätzlicher Ertrag anzusetzen ist.
Unerledigte Einspruchsverfahren sind mit Zustimmung des Einspruchsführers gem. § 363 Abs. 2 AO unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren ruhen zu lassen.
Es bestehen keine Bedenken, auf Antrag des Steuerpflichtigen in gleich gelagerten Fällen Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 1 AO zu gewähren.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4;
UStG § 24