Rz. 33

Bei einem Verkehrsunfall wurde das Kraftfahrzeug des Klägers beschädigt. Der Kläger ließ ein Schadensgutachten erstellen, in dem die Reparaturkosten auf 13.000 EUR, der Wiederbeschaffungswert auf 10.000 EUR und der Restwert auf 4.000 EUR beziffert wurden. Der Kläger ließ das Fahrzeug vollständig und fachgerecht nach Maßgabe dieses Gutachtens reparieren. Er reichte bei der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer des eintrittspflichtigen Unfallgegners, zur Regulierung die Reparaturkostenrechnung seines Autohauses vom 4.1.2007 in Höhe von 13.000 EUR ein. Die Beklagte zahlte jedoch zunächst lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) von 6.000 EUR. Zur Begründung gab sie an, eine Erstattung innerhalb der 130 %-Grenze erfolge erst, wenn der Nachweis einer Weiternutzung des Fahrzeugs für mindestens sechs Monate geführt werde.

 

Rz. 34

Mit seiner im Mai 2007 zugestellten Klage hat der Kläger seinen restlichen Schadenersatzanspruch geltend gemacht. Nachdem die Beklagte im Juni 2007 den Restbetrag gezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.

Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Das Beschwerdegericht hat die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers.

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