Rz. 89

Die Klägerin nahm den Beklagten, das Deutsche Büro "Grüne Karte", auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 15.7.2005 in Anspruch, bei dem ihr Pkw BMW M 6 Coupé im linken Seitenbereich beschädigt worden war. Die Klägerin hatte den Pkw als Geschäftsfahrzeug zum Preis von rund 100.000 EUR erworben und am Tag vor dem Unfall erstmals zum Verkehr zugelassen. Im Zeitpunkt des Unfalls wies das Fahrzeug eine Laufleistung von nicht mehr als 607 km auf. Die volle Haftung des Beklagten stand dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien stritten über die Frage, ob die Klägerin den ihr entstandenen Sachschaden auf Neuwagenbasis abrechnen kann. Der Beklagte zahlte lediglich die Kosten einer Instandsetzung, die ein vom Beklagten beauftragter Sachverständiger auf ca. 5.500 EUR netto geschätzt hatte, eine Entschädigung für den merkantilen Minderwert in Höhe von 3.500 EUR, die Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von ca. 500 EUR sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 20 EUR, d.h. insgesamt 9.520 EUR.

 

Rz. 90

Die Klägerin hat vor dem Landgericht zuletzt Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Neufahrzeugs (abzüglich des gezahlten Betrages) Zug um Zug gegen Übereignung des Unfallfahrzeugs begehrt. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der entsprechenden Klage stattgegeben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

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