Rz. 23

Der Kläger begehrte restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 30.4.2005, bei dem sein Pkw VW Golf I Cabriolet, Erstzulassung 7.1991, im Heckbereich beschädigt wurde. Die volle Haftung der Erstbeklagten als Fahrerin und der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer stand dem Grunde nach außer Streit. Der vom Kläger beauftragte Kfz-Sachverständige C schätzte die Reparaturkosten auf 3.100 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, den Wiederbeschaffungswert auf 3.000 EUR einschließlich Mehrwertsteuer und den Restwert auf 500 EUR. Am 16.6.2005 veräußerte der Kläger das Fahrzeug an einen Kaufinteressenten in Hamburg.

 

Rz. 24

Der Kläger hat behauptet, er habe das Fahrzeug in der Zeit vom 17. bis 21.5.2005 durch den Zeugen D auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens ordnungsgemäß und fachgerecht reparieren lassen. Vor der Reparatur habe er nicht die Absicht gehabt, den Pkw alsbald zu veräußern. Er sei jedoch am 16.6.2005 auf offener Straße von dem Kaufinteressenten angesprochen worden. Dieser habe ihm ein fantastisches Kaufangebot unterbreitet, das er als wirtschaftlich und verständig handelnder Mensch angenommen habe.

 

Rz. 25

Der Kläger verlangte Schadensersatz auf der Basis der von dem Sachverständigen ermittelten Netto-Reparaturkosten (3.100 EUR). Die Beklagte zu 2 hat auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens reguliert und den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes (2.500 EUR) ersetzt.

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung des Differenzbetrages gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der der Kläger sein Begehren weiterverfolgte.

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