Rz. 49

Die Beklagten hafteten als Halter eines Kraftfahrzeugs und dessen Haftpflichtversicherer dem Kläger in vollem Umfang für die Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 1.6.2004 ereignet hatte.

 

Rz. 50

Ein vorprozessual beauftragter Kraftfahrzeugsachverständiger ermittelte in seinem Gutachten vom 7.6.2004 Reparaturkosten von ca. 9.550 EUR brutto, den Wiederbeschaffungswert mit 7.900 EUR brutto (abzgl. 2 % = 7.745 EUR netto) und den Restwert mit 3.185 EUR brutto (Zahlen zur Vereinfachung leicht verändert). Dieses Gutachten ist von den Parteien nicht angegriffen worden.

 

Rz. 51

In einem früheren Rechtsstreit hatte der Kläger die Differenz zwischen dem Netto-Wiederbeschaffungswert (7.745 EUR) und dem Restwert (3.185 EUR), also den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 4.560 EUR geltend gemacht. Der Kläger hat die Klage in jenem Verfahren zurückgenommen, nachdem die Beklagte zu 2 den geltend gemachten Betrag gezahlt hatte.

 

Rz. 52

Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger nunmehr die Regulierung des Schadens auf Reparaturkostenbasis und legte dazu zwei Rechnungen einer Reparaturwerkstatt über 1.200 EUR und über 7.130 EUR, zusammen 8.330 EUR, vor. Unter Anrechnung der Differenz aus dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert in Höhe von 4.560 EUR errechnete er sich einen weiteren Schaden in Höhe von 3.770 EUR (Zahlen zur Vereinfachung leicht verändert).

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.

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