Rz. 139

Die Klägerin begehrte restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 9.5.2007, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers dem Grunde nach unstreitig haftete.

 

Rz. 140

Die Klägerin beauftragte am 10.5.2007 einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang. In dem Gutachten ermittelte dieser voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 3.746,73 EUR brutto, einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.200 EUR und einen Restwert in Höhe von 800 EUR.

 

Rz. 141

Die Klägerin ließ das Fahrzeug den Vorgaben des Sachverständigen entsprechend – allerdings unter Verwendung von Gebrauchtteilen – gegen Zahlung von 2.139,70 EUR brutto reparieren und nutzte es bis Anfang Juni 2008 weiter. Die Beklagte hatte der Klägerin die Nebenkosten, die Reparaturkosten und eine Nutzungsausfallentschädigung erstattet. Mit ihrer Klage hat die Klägerin weitere 720,30 EUR Reparaturkosten verlangt. Sie war der Ansicht, die Beklagte habe nicht nur die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, sondern fiktive Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts zu zahlen.

 

Rz. 142

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von 758,30 EUR nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

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