Rz. 5

Das Berufungsgericht hatte zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger durchgeführte Reparatur könne zwar aufgrund der vorgelegten Lichtbilder und Anlagen nicht als unfachmännisch bezeichnet werden; eine Reparatur mit Gebrauchtteilen sei im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs angemessen. Der Kläger verstoße aber gegen das Bereicherungsverbot, wenn er trotz des alsbaldigen Weiterverkaufs durch den Unfall wirtschaftlich besser gestellt werde als ohne das schädigende Ereignis.

 

Rz. 6

Das Berufungsurteil hielt im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

Nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH stehen dem Unfallgeschädigten für die Berechnung eines Kraftfahrzeugschadens im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, kann grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

 

Rz. 7

Der Kläger begehrte jedoch nicht (etwa unter Vorlage der Reparaturrechnung) Erstattung der Kosten der tatsächlich durchgeführten Instandsetzung. Er wollte vielmehr seinen Schaden (fiktiv) auf der Basis der geschätzten Kosten für die Instandsetzung berechnen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel jedoch nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.

 

Rz. 8

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Geschädigte im Streitfall das Fahrzeug spätestens 22 Tage nach dem Unfall weiterveräußert mit der Folge, dass er nicht (fiktiv) die geschätzten Reparaturkosten, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen konnte. Da er infolge der Weiterveräußerung den Restwert realisiert hatte, musste er sich diesen bei der Schadensberechnung mindernd anrechnen lassen.

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