Rz. 118
Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht ließ offen, ob ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte entstanden ist. Ein solcher Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten sei zwar nicht durch den Unfall vom 28.12.2006 untergegangen. Der Kläger habe jedoch seinen Anspruch durch die Leistung seiner Vollkaskoversicherung verloren. Obwohl die Versicherung nicht wegen des ersten, sondern wegen des zweiten Schadensereignisses gezahlt habe, habe diese Leistung Tilgungswirkung auch für die Beklagte. Der Zweitschaden umfasse der Höhe nach vollständig den Erstschaden. Die zu seiner Beseitigung durchgeführten Arbeiten seien auch für die Reparatur des Erstschadens erforderlich gewesen. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte und die Kaskoversicherung echte oder unechte Gesamtschuldner seien. Jedenfalls bestehe zwischen ihnen Leistungsidentität.
Rz. 119
Das Urteil hielt der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beklagte war von einer Pflicht, dem Kläger den möglicherweise am 10.6.2006 entstandenen Schaden zu ersetzen, nicht frei geworden.
Für das Revisionsverfahren war davon auszugehen, dass dem Kläger wegen der Beschädigung seines Pkw in der Waschanlage ein Schadensersatzanspruch in Höhe der fiktiven Reparaturkosten gegen die Beklagte erwachsen war.
Der Kläger hatte diesen Anspruch nicht nachträglich verloren.
Rz. 120
Das galt zunächst für den vom Berufungsgericht angenommenen Fall, dass der Unfall vom 28.12.2006 den in der Waschanlage entstandenen Schaden erweitert hatte und der Kaskoversicherer für den gesamten Schaden eintrittspflichtig war.
Die Leistung des Kaskoversicherers hatte den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht getilgt.
Rz. 121
Eine Erfüllungswirkung nach § 422 Abs. 1 BGB war nicht eingetreten. Der Kaskoversicherer des Klägers und die Beklagte waren keine Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB. Zwischen ihnen bestand schon keine gleichstufige Verbundenheit hinsichtlich ihrer Verpflichtung zum Schadensausgleich, die zu einer gesamtschuldnerischen Haftung führen könnte. Die Beklagte haftete als Schädiger. Der Versicherer ist aus dem mit dem Kläger geschlossenen Versicherungsvertrag einstandspflichtig.
Rz. 122
Eine Befreiung der Beklagten von ihrer Verpflichtung gegenüber dem Kläger konnte daher durch die Leistung des Versicherers nur eingetreten sein, wenn der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach § 67 Abs. 1 VVG a.F. auf den Kaskoversicherer übergegangen gewesen wäre. Dies war indes nicht der Fall. Der Versicherungsfall, aufgrund dessen der Versicherer Leistungen an den Kläger erbracht hatte, betraf nicht die Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers in der Waschanlage der Beklagten. Die Leistung des Versicherers bezog sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausschließlich auf das Ereignis vom 28.12.2006 und den dabei verursachten Schaden.
Rz. 123
Der Kläger musste sich auf seinen Anspruch die Leistung des Versicherers nicht nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.
Diese Grundsätze beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Dabei sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Die Versicherungsleistung, die der Kläger wegen des Unfalls vom 28.12.2006 erhalten hatte, war ihm zum einen nicht im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 10.6.2006 zugeflossen. Zum anderen hatte er sie durch die Zahlung der Versicherungsprämien selbst "erkauft", was dem Schädiger nicht zugute kommen kann.
Rz. 124
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der fiktiven Herstellungskosten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB war weder durch die zusätzliche Beschädigung bei dem Unfall am 28.12.2006 noch durch die anschließende Reparatur untergegangen. Der Hinweis der Revisionserwiderung, der Anspruch sei deshalb entfallen, weil die Herstellung nunmehr unmöglich sei und der Schaden auf Kosten eines Dritten ohne jede Belastung des Geschädigten beseitigt worden sei, ging fehl. Diese Umstände können den einmal entstandenen Schadensersatzanspruch nicht nachträglich beseitigen und so den Schädiger entlasten.
Rz. 125
Dem Geschädigten steht es aufgrund seiner Dispositionsfreiheit grundsätzlich frei, ob er den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag nach dessen Zahlung wirklich diesem Zweck zuführen oder anderweitig verwenden will. Selbst wenn er von vornherein nicht die Absicht hat, die der Berechnung seines Anspruchs zugrunde gelegte Wiederherstellung zu veranlassen, sondern sich anderweit behelfen oder die Entschädigungszahlung überhaupt einem sachfremden Zweck zuführen will, kann der Geschädigte Ersatz der zur ...