Rz. 30

Über die bereits behandelten sachenrechtlichen Änderungen hinaus beschränkt sich das WEMoG auf punktuelle Veränderungen im Grundbuch- und Verfahrensrecht. Die erste betrifft die Eintragung von Beschlüssen. Nach § 19 GBO bedürfte auch die nunmehr partiell zulässige Eintragung von Beschlüssen[29] der Eintragungsbewilligung aller Wohnungseigentümer in der Form des § 29 GBO. Dies erleichtert nun § 7 Abs. 2 S. 1 WEG. Danach kann die Eintragungsbewilligung auch durch eine gemäß § 26 Abs. 4 WEG beglaubigte Niederschrift ersetzt werden. Zugleich stellt § 7 Abs. 2 S. 1 WEG klar, dass auch ein Urteil zum Nachweis ausreicht, das den Beschluss im Verfahren nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG ersetzt.

[29] Hierzu ausführlich § 7 Rdn 35 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?