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Für das selbstständige Sondereigentum an Stellplätzen gelten in vollem Umfang die Regelungen zum Teileigentum. Da es nicht mehr nur eine Vereinbarung über die exklusive Nutzung darstellt wie das Sondernutzungsrecht, ergeben sich hier neue Möglichkeiten. Während jenes nur an Miteigentümer veräußert werden konnte, bestehen bei selbstständigem Sondereigentum an Stellplätzen jedenfalls zivilrechtlich keine Beschränkungen. Es kann, soweit lokale Stellplatzsatzungen nicht entgegenstehen, beliebig veräußert werden, auch an Dritte.

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