a) Sonstige Grundstücksflächen

 

Rz. 7

Sämtliche sonstigen Flächen wie Terrassen, Gartenflächen, Liegewiesen können nicht alleiniger Gegenstand des Sondereigentums sein. Wollte man an ihnen gleichwohl Teileigentum begründen, handelte es sich um eine unzulässige Eintragung in das Grundbuch. An diesen Flächen kann nur in der Weise Sondereigentum begründet werden, dass sie gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 WEG wesentlicher Bestandteil der wirtschaftlich übergeordneten Räume werden.

b) Stellplätze im unselbstständigen Sondereigentum

 

Rz. 8

Umgekehrt stellt sich die Frage, ob Stellplätze auch in der Form des § 3 Abs. 2 WEG als unselbstständiges Sondereigentum mit dem Sondereigentum an einer Wohnung oder einem Teileigentum verbunden werden können. Dies ist wohl zu bejahen. Alleine die Regelung des § 3 Abs. 1 S. 2 WEG, wonach sie als Räume gelten, schließt es nicht aus, sie mit anderen Räumen zu einer Einheit zusammenzufassen. Auch der Wortlaut des § 3 Abs. 2 WEG spricht klar für diese Möglichkeit. Denn danach kann das Sondereigentum "auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden," ohne dass Stellplätze hiervon ausgenommen würden. Eine Grenze zieht lediglich § 3 Abs. 2 letzter Hs. WEG, wonach die Räume wirtschaftlich die Hauptsache bleiben sollen. Es ist also nicht wie bei Sondernutzungsrechten möglich, alle Parkplätze bei einer Einheit zu "parken", um sie nach Bedarf zu verteilen. Denn dann wären die Räume nicht mehr die wirtschaftliche Hauptsache.

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