Rz. 108

M und F können die Unterhaltsansprüche der Kinder nicht verrechnen oder auf sie verzichten.

 

§ 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung

(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden

(2) (…)

 

Rz. 109

In einem solchen Fall bietet es sich an, dass sich M und F durch entsprechende Vereinbarung wechselseitig von den Zahlungspflichten freistellen,[24] was allerdings nur zwischen den Eltern – also nicht zu Lasten der Kinder – wirkt. Bedeutung erlangt dies beispielsweise dann, wenn das Kind später (z.B. aus Gründen des Kindeswohls, § 1666 BGB) von einem Dritten (z.B. von der Tante oder Oma) betreut wird und es, ggf. vertreten durch einen Pfleger, den Unterhalt geltend macht. Die von den Eltern getroffene Freistellungsvereinbarung könnte dem nicht entgegengehalten werden.

[24] Vgl. hierzu Wendl/Klinkhammer, § 2 Rn 762.

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