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Die Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorf sehen aber vor, dass der notwendige Selbstbehalt (960/1.160 EUR) nur solange zur Anwendung kommt, als dies zur Sicherstellung des Mindestunterhalts erforderlich ist. Sobald der Mindestunterhalt gewahrt ist, gilt der angemessene Selbstbehalt (1.400 EUR).

 

Leitlinien des OLG Düsseldorf Stand 1.1.2022

21.2 Der notwendige Selbstbehalt gilt gegenüber minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). …

Bei Deckung des Mindestunterhalts gilt auch gegenüber Ansprüchen minderjähriger Kinder und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder der angemessene Selbstbehalt nach Nr. 21.3.1.

Im vorliegenden Fall ist auch der angemessene Selbstbehalt des M (1.400 EUR) gewahrt. M bleiben 1.431,50 EUR.

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