Rz. 152

Eltern haften vor den Großeltern.

Die Kindseltern sind als die näheren Verwandten des Kindes (Verwandte 1. Grades) vor den Großeltern (Verwandte 2. Grades) unterhaltspflichtig.

 

§ 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

 

§ 1589 Verwandtschaft

(1) … Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

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