Rz. 152
Eltern haften vor den Großeltern.
Die Kindseltern sind als die näheren Verwandten des Kindes (Verwandte 1. Grades) vor den Großeltern (Verwandte 2. Grades) unterhaltspflichtig.
§ 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
…
(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
…
§ 1589 Verwandtschaft
(1) … Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
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