Rz. 168
Die Kindsmutter hat gegen M einen Anspruch nach § 1615 l. M, der nicht einmal gegenüber dem Kind voll leistungsfähig ist, ist hier vollständig leistungsunfähig. Gegenüber neKM hat er einen Selbstbehalt von 1.280 EUR.
Zum Anspruch nach § 1615l vgl. die Fälle 19 bis 22, § 5 Rdn 1, 22, 47, 64.
Aber auch hier kann eine Ersatzhaftung eingreifen, nämlich die der Eltern von neKM.
§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
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(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tod des Vaters.
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Es kommt auch hier § 1607 zur Anwendung.
§ 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
(1) Soweit ein Verwandter aufgrund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.
(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.
(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.
Die Höhe des Anspruchs der neKM gegen ihre Eltern richtet sich bei der Ersatzhaftung wegen Leistungsunfähigkeit des M nach der Höhe des Anspruchs der neKM gegen M – nicht etwa nach den Bestimmungen über den Unterhalt für ein volljähriges Kind.
Diese Ersatzhaftung ist von dem Anspruch der neKM zu unterscheiden, den sie dann hat, wenn ihr Kind älter als drei Jahre ist und bspw. ein Studium fortsetzt. Zu unterscheiden sind also:
BGH, Urt. v. 29.6.2011 – XII ZR 127/09
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der – im Wege der Ersatzhaftung der Eltern zum Tragen kommende – Unterhaltsanspruch einer Mutter gegenüber ihren eigenen Eltern nach §§ 1615l Abs. 3 S. 1, 1607 Abs. 1 BGB wegen Kindesbetreuung. |
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der wegen der verzögerten Aufnahme der Ausbildung an sich ohnehin geschuldete, lediglich zeitlich versetzte Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegen die Eltern. |
NeKM verliert ihren Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern nicht dadurch, dass sie ihre Ausbildung unterbrechen muss und vorübergehend einen Unterhaltsanspruch gegen den Kindsvater hat.
BGH, Urt. v. 29.6.2011 – XII ZR 127/09
Ein unterhaltsberechtigtes Kind verliert den Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern nicht deshalb, weil es infolge einer Schwangerschaft und der anschließenden Betreuung des eigenen Kindes seine Ausbildung verzögert beginnt. Das gilt jedenfalls insoweit, als das unterhaltsbegehrende Kind seine Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres seines Kindes – gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit – aufnimmt.