Rz. 137

 

BGH, Beschl. v. 5.11.2014 – XII ZB 599/13 Rn 21 = BeckRS 2014, 23279

Anders ist es nur zu beurteilen, wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt (Senatsbeschluss vom 12.3.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 Rn 29).

Bei der Abgrenzung von Residenzmodell und Wechselmodell[28] und damit bei der Frage, ob jeder Elternteil etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben übernimmt, haben die Betreuungszeiten (wie lange ist das Kind beim einen oder anderen Elternteil?) zwar Indizwirkung, sie sind aber nicht allein entscheidend.

 

BGH, Beschl. v. 5.11.2014 – XII ZB 599/13 Rn 21= BeckRS 2014, 23279

Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung.

Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hie­rauf zu beschränken braucht (Senatsbeschluss vom 12.3.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 Rn 30 m.w.N.).

Neben den Betreuungszeiten sind z.B. von Bedeutung:

Wer erledigt die Organisationaufgaben, die sich bei der Kinderbetreuung stellen?
Wer strukturiert den Tagesablauf des Kindes?
Wer besorgt Kleidung und Schulutensilien?
Wer kümmert sich um die Teilnahme an außerschulischen Aktivitäten?
Wer bietet die langfristige Verlässlichkeit in der Wahrnehmung der Betreuung?

Im Fallbeispiel betreut die Kindsmutter das Kind mittlerweile wieder, so dass die Vertretungsbefugnis (§ 1629 Abs. 2 BGB) unproblematisch ist.

 

Praxistipp

Andernfalls, also bei einem aktuell bestehenden Wechselmodell, würde sich grds. das Problem der Vertretungsbefugnis stellen und evtl. die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder eine Entscheidung nach § 1628 BGB erfordern (so z.B. in BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15[29]).

Wenn es sich im vorliegenden Fallbeispiel nur um einen Ausgleich für die Vergangenheit nach Obhutswechsel bzw. Beendigung des Wechselmodells handelt, kann dieser als (eigener) familienrechtlicher Ausgleichsanspruch vom Elternteil im eigenen Namen geltend gemacht werden;[30] im Übrigen handelt es sich um einen Unterhaltsanspruch des Kindes (BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15 Rn 44).[31]

Bei allem muss jedoch bedacht werden, dass ein Wechselmodell in der Praxis wohl nur bei völliger Übereinstimmung der Eltern funktionieren wird, so dass sich die gerichtliche und damit streitige Auseinandersetzung bezüglich Ausgleichszahlungen auf vergangene Zeiträume beschränken wird, also auf Ausgleichszahlungen für die Vergangenheit – nach dem Scheitern eines Wechselmodells.

Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch kommt grds. auch dann in Betracht, wenn die Unterhaltzahlung auf einen gerichtlichen protokollierten Vergleich – nicht Beschluss – erfolgt ist.

 

BGH, Beschl. v. 8.2.2017 – XII ZB 116/16

Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist in der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich für solche Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen ist und dadurch dessen Unterhaltsanspruch erfüllt hat, obwohl (auch) der andere Elternteil ganz oder teilweise unterhaltspflichtig war. Der Anspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (Senatsbeschluss vom 20.4.2016 – XII ZB 45/15, FamRZ 2016, 1053 Rn 11 m.w.N.). …

Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil auf teilweise Erstattung des an ein gemeinsames Kind gezahlten Unterhalts wird nicht ohne weiteres dadurch ausgeschlossen, dass der Elternteil mit der Unterhaltszahlung eine Verpflichtung aus einem gerichtlichen Vergleich erfüllt (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 25.5.1994 – XII ZR 78/93, FamRZ 1994, 1102 und vom 20.5.1981 – IVb ZR 558/80, FamRZ 1981, 761).

[28] Zur gerichtlichen Anordnung des Wechselmodells vgl. BGH, Beschl. v. 1.2.2017 – XII ZB 601/15.
[29] BGH FF 2017, 110 m. Anm. Seiler.
[30] Vgl. hierzu Bausch/Gutdeutsch/Seiler, FamRZ 2012, 258, 260; generell kritisch zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch Zwirlein, FamRZ 2015, 896.
[31] BGH FF 2017, 110 m. Anm. Seiler.

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