Rz. 2

M ist seinem Kind K zum Unterhalt verpflichtet.

 

§ 1601 Unterhaltsverpflichtete

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Maßgebend für die Stellung als Kind ist die rechtliche Abstammung, nicht die leibliche.

 

BGH, Beschl. v. 29.1.2020 – XII ZB 580/18

Bei der Konkurrenz gleichrangiger Ansprüche auf Kindesunterhalt kommt es allein auf die rechtliche Abstammung des unterhaltsberechtigten Kindes vom Unterhaltspflichtigen an. Ob ein rechtliches Kind auch leibliches Kind des Unterhaltspflichtigen ist, ist hierfür unerheblich. Den Unterhaltspflichtigen trifft keine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Anfechtung der Vaterschaft.

 

Hinweis

Zur Unterhaltspflicht des Mannes, der die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau erteilt hat, s. BGH, Urt. v. 23.9.2015 – XII ZR 99/14.

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