Rz. 160

Die Haftung von G1 kommt bezüglich des Betrages von 186,50 EUR (286,50 – 100) in Betracht. 100 EUR leistet M.

Der Bedarf von K ändert sich durch die Ersatzhaftung der Großeltern nicht. Der Bedarf beurteilt sich weiterhin nach den Einkommensverhältnissen des Vaters – nicht des Großvaters. Denn vorliegend geht es um Ersatzhaftung (§ 1607 BGB), nicht um eine originäre Haftung der Großeltern (vgl. hierzu Fall 57).

Es bleibt bei dem ermittelten Barbedarf von 286,50 EUR, den M durch Zahlung von 100 EUR in dieser Höhe deckt.

Bezüglich der restlichen 186,50 EUR kommt es zur Ersatzhaftung.

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