Rz. 32

Der Bedarf von minderjährigen Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.) verwiesen.

 

Rz. 33

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.300 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es ist ein Unterhaltsberechtigter vorhanden. Eine Höherstufung hat hier aber nur theoretische Bedeutung, da offensichtlich ein Mangelfall vorliegt.

 

Rz. 34

Kind K ist 9 Jahre alt, es fällt also in die Altersstufe 2. Sein Mindestbedarf beträgt damit grundsätzlich 455 EUR. Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen. Der Bedarf von K beträgt somit 345,50 EUR (455 – 109,50 EUR).

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